Versicherungen für Heilberufeservice 42 versicherungen fuer heilberufe DenPhaMed

Versicherungen begrenzen Risiken ihrer Kunden, um diese vor einer überdurchschnittlichen Belastung durch Schadensfälle zu schützen. Je nach Strategie und Zielgruppe eines Versicherungsanbieters, kann der Schutz eher allgemein oder spezifisch definiert sein.

Die Wahl der Strategie hängt im Wesentlichen von der Größe der zugrunde liegenden Grundgesamtheit ab. Generell werden Tarife so gestaltet, dass sie eine möglichst große Zielgruppe ansprechen. Für Standard-Gewerbetarife sind das meist alle Betriebe Deutschlands. Sie sind deshalb entsprechend allgemein formuliert, damit möglichst viele Gewerke und Branchen damit abgedeckt sind.

Doch dadurch leidet die Genauigkeit in der Tiefe, denn allgemeine Beschreibungen öffnen Interpretationsspielräume. Das ist jedoch für alle Tätigkeiten ungeeignet, die spezielle berufs- oder standesrechtliche Vorgaben zu beachten haben. Das gilt zum Beispiel für Jäger wegen ihrer Waffen oder internationalen Spediteuren wegen grenzüberschreitendenden Warenverkehrs oder Gerüstbauern aufgrund erhöhten Schadenrisikos und vielen anderen mehr; inklusive aller Heilberufler.

Heilberufe nicht über einen Kamm scheren

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Datei: #26662518 | Urheber: Foto-Ruhrgebiet


AVB und BVB – keine schöne, dafür aber wichtige Lektüre

Die versicherten Risiken sowie der generelle Umfang des Versicherungsschutzes ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) geregelt. Abweichungen davon haben in Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) niedergelegt zu sein. Alles andere gilt im Zweifel nicht. Doch im sogenannten „Kleingedruckten“ der allermeisten gewerblichen Sachversicherungstarifen – und davon gibt es hierzulande tausende – findet sich meist kein Wort zu besonderen ärztlichen Risiken, geschweige denn den noch spezifischeren aus den Apothekenrecht.

So gibt es oft nur uneingeschränkten Versicherungsschutz, wenn „kein Verstoß gegen Vorschriften“ vorliegt, grobe Fahrlässigkeit ist meist ausgeschlossen, was gerade für Heilberufe ein häufiges Problem darstellt, oder kühlpflichtige Medikamente sind nur dann mitversichert, wenn der Kühlschrank „ständig gewartet und gepflegt“ wird.

Frage: Welcher Schaden im Heilwesenbereich kollidiert nicht mit einer von den zigtausend Vorschriften, wann ist grobe Fahrlässigkeit wirklich ausgeschlossen, und welche Technik wird eigentlich ständig gewartet? Das sind nur drei von vielen Vertragsformulierungen, die Heilberufler nicht unterschreiben sollten.

Ergo: Alle Heilberufler, die eine solche allgemeine Gewerbepolice haben, können deshalb nicht standesgerecht versichert sein – zumindest nicht rechtsverbindlich.

 

Bild aus dem alten IAP-Fundus


Heilwesentarife: meist Arzttarife

Natürlich gibt es Policen nur für Mitglieder der Heilberufe. Bei deren Konzeption richten sich die Versicherung jedoch logischerweise an drei Komponenten aus:

  • die größte Teilgruppe (= Ärzte)
  • die höchsten Einzelrisiken (= Fachärzte, insb. Chirurgen, Kieferchirurgen, Orthopäden, Anästhesisten sowie Apotheker mit Zytostatika-Herstellung oder Standardzulassungen und – nochmal heftiger – Gynäkologen mit Geburtshilfe und Schönheitschirurgen
  • die teuersten Praxen mit der modernsten Medizintechnik (= siehe oben)

Da Heilwesen- oder Ärztetarife zumindest implizite auf diese Teil-Berufsgruppen abgestellt oder gar ausgerichtet sind, stehen alle marktüblichen Zielgruppentarife für Gesundheitsberufe unter dem á priori-Verdacht, auch preislich auf diese besonderen Arztrisiken kalkuliert zu sein. Was nicht zu beanstanden ist, denn diese besonderen Risiken müssen natürlich so umfassen wie möglich geschützt sein.

Damit sind sie jedoch automatisch nicht zwingend angemessen beispielsweise für niedergelassene Hausärzte, Apotheken und Sanitätsfachhäuser. All diese Gesundheitsberufe haben entweder geringere Risikopotentiale, sie würden also in einer Versichertengemeinschaft mit den höheren Risiken wahrscheinlich relativ zu viel Prämie bezahlen (vor allem dann, wenn die betreuenden Versicherungsvermittler keine adäquate Wertermittlung durchgeführt haben) oder aber – wie insbesondere bei Apotheken – es gibt bestimmte Risiken, die Ärzte so nicht haben und die dann neben nicht rechtsverbindlich, sondern maximal konkludent mitversichert sind. Eine rechtlich deutlich schwächere Position.


Risikoärmere Ärzte brauchen andere Tarife

Auf der anderen Seite der Risiko-Skala stehen die Hausärzte, hausärztlich niedergelassenen Internisten, Urologen (so lange sie keine religiös motivierten Beschneidungen oder ähnliche Eingriffe vornehmen) und viele andere Ärzte mit deutlich geringerem Risiko. Da sie aber in einer Versichertengemeinschaft mit allen Ärzten sind, ist bei ihnen zu prüfen, ob ihre Policen vom Preis-Leistungsverhältnis her eigentlich zu ihnen passen. Rein versicherungsmathematisch gedacht, dürfte das eher nicht der Fall sein.

Anfrage Versicherungsrevision Arzt (Mail an Zentralbüro)

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Bild aus dem alten IAP-Fundus


Apotheken brauchen eigene Versicherungstarife

Bei Apotheken können solche allgemeineren Heilwesenpolicen jedoch nie passen, denn die besonderen Bestimmungen das Apothekenrechts – insbesondere die Apothekenbetriebsordnung – kollidiert an so vielen Stellen mit dem Versicherungsrecht, dass es für Apothekeninhaber absolut angeraten ist, nur spezielle Apothekenpolicen zu zeichnen, die die speziellen berufsständischen Risiken expressis verbis rechtsverbindlich absichern.

Denn bei Revisionen gibt es kein Vielleicht oder Eventuell. Kein Apotheker würde jemals gegen Auflagen seines Pharmazierates oder Amtsapothekers verstoßen. Auch dann nicht, wenn es das „Kleingedruckte“ oder das Gutachterverfahren ausdrücklich so verlangt. Deshalb sollte jede/r Apothekeninhaber/in prüfen, ob die bestehende Versicherung die versicherungstechnisch relevanten apothekenspezifischen Risikenabdeckt.

Anfrage Versicherungsrevision Apotheke (Mail an Zentralbüro)

 

Bild aus dem alten IAP-Fundus


Sanitätsfachhäuser brauchen Handel und Heilwesen gleichzeitig

Sanitätsfachhäuser sind Grenzgänger zwischen Handel und Handwerk einerseits und den Gesundheitsberufen andererseits. Sie verkaufen Handelsware, stellen Hilfsmittel her, passen diese an und geben sie ab, bieten begleitenden Service und nehmen Rezepte in Empfang. Viele haben auch noch eindrucksvolle Fuhrparks für Lieferungen Hausbesuche angegliedert. Vieles davon ist mit reinen Handwerkspolicen zumindest nicht hinreichend abgesichert. Meist betrifft es die Rezeptwerte und die Transportwerte, den Warenaustausch zwischen Filialen sowie die Eigenschäden.

Früher gab es in jedem Ort einen Orthopädie-Schuhmacher und in jeder Stadt einen Orthopädie-Techniker. Heute sind aus vielen Einzelbetriebe große regionale Versorger geworden. Haben auch die Policen diese Entwicklung mitvollzogen? Und sind alle Filialen gleich gut abgesichert?

Anfrage Versicherungsrevision Sanitätsfachhaus (Mail an Zentralbüro)

 

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Natürlich hat auch jeder Heilberufler das Recht, nicht berufsgerecht versichert zu sein. Aber wir wollen, dass jeder Versicherte das vor dem ersten Schaden wissen sollten. Deshalb: Lassen Sie diese Prüfung machen. Gerne auch von einem unserer Experten in Ihrer Nähe. Für Praxis- und Apothekeninhaber kostenlos, dafür aber verbindlich. Anfrage Versicherungscheck