impfen in apotheken denphamedCorona-Impfungen und die Gesundheitsbranche

Versicherungsschutz für Apotheken und Arztpraxen

Die Corona-Krise ist eine große Herausforderung für die Gesellschaft. Und gerade die Gesundheitsbranche muss sich mit einigen neuen Gegebenheiten auseinandersetzen: Apotheken benötigen bei Impfungen einen erweiterten Haftungsschutz, Vandalismus gegen Corona-Testzelte und andere Einrichtungen erfordern unter Umständen eine zusätzliche Absicherung und nicht zuletzt kann der Verderb von Impfstoffen, die der Bundesrepublik Deutschland gehören, ebenfalls zu bislang nicht bekannten Versicherungsrisiken führen.

Dass in Apotheken geimpft werden könnte, war bis zum Masernschutzgesetz vom 1. März 2020 eigentlich undenkbar. Zu sehr schien die schon im Mittelalter festgelegte Trennung zwischen behandelnden Ärzten sowie Medikamente herstellenden und abgebenden Apothekern festzementiert. Doch nach dem Beschluss des Masernschutzgesetzes starteten bald die ersten Modellprojekte mit Grippeimpfungen in Apotheken. Dann folgte die Corona-Pandemie.

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Impfungen in Apotheken führen zu neuen Risiken, für die in aller Regel kein rechtsicherer Versicherungsschutz besteht. Zwar wird mitunter behauptet, dass eine Impfung nichts anderes sei als eine Medikamentenabgabe, doch das ist schlicht falsch. Denn eine Impfung ist immer ein direkter Eingriff in den Körper von Kunden. Das ist der entscheidende Unterschied zwischen einer Impfung und der Abgabe eines Präparats über den Tresen hinweg.

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Juristisch betrachtet ist die Verabreichung einer Spritze – verkürzt gesagt – zuerst einmal eine Körperverletzung, die nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist. Neben einer entsprechenden Befähigung, müssen insbesondere Impflinge ausreichend informiert werden und sie müssen sich selbstverständlich mit der Prozedur einverstanden erklären. Selbstredend muss es auch eine entsprechende Dokumentation geben. Kommt es zu Fehlern und erleidet der Kunde durch die Impfung einen Schaden, dann werden Apotheker schnell mit Schadensersatzforderungen konfrontiert. Da aber Impfungen nicht zu den apothekenüblichen Risiken zählen, werden solche Schäden in Haftpflichtversicherungen in aller Regel nicht berücksichtigt.

Impfen in Apotheken führt zu neuen Risiken

Eine potenziell gefährliche Lücke. Denn die Verabreichung von Impfstoffen vergrößert die Risikolage von Apotheken beträchtlich. Schon die Auswahl des Präparats, die dem Apotheker obliegt, birgt Gefahren. Bekanntermaßen wird nicht jeder Impfstoff für jede Bevölkerungsgruppe empfohlen, ein Fehlgriff kann da schnell zu Impfschäden und entsprechende Forderungen führen. Die Verabreichung eines verunreinigten Impfstoffes kann einen Haftungsfall verursachen. Und auch die Handhabung von Spritzen ist nicht risikolos, eine Unachtsamkeit kann ebenfalls zu entsprechenden Forderungen führen.

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Darüber hinaus sind Beratungen und Dokumentationen risikobehaftet. Hier muss der Fehler noch nicht einmal bei Apothekern liegen. Mangelhafte digitale Beratungsunterstützungen oder Dokumentationsprogramme, denen nachträglich Mängel nachgewiesen werden, können Haftungsfälle auslösen. Nur am Rande soll an dieser Stelle daraufhin gewiesen werden, dass Apotheker/Innen eine entsprechende Schulung für Impfungen zu absolvieren haben, dass es einen Ruheraum geben muss und dass bei Komplikation eine schnelle medizinische Versorgung gewährleistet werden muss.

Wenn Apotheker/Innen nicht in der Offizin impfen, sondern an einem anderen Ort, muss das übrigens unbedingt mit der Versicherung oder einem Berater besprochen werden. Denn üblicherweise ist der Versicherungsschutz in erster Linie auf den sogenannten Versicherungsort beschränkt. Impfungen in anderen Räumlichkeiten als denen der eigenen Apotheke, werden also in den meisten Fällen aus dem vorhandenen Versicherungsschutz herausfallen. Daher muss in solchen Fällen eine Anpassung der Betriebshaftpflichtversicherung erfolgen.

Absicherungsschutz vor der ersten Impfung überprüfen

Angesichts der beschriebenen Risiken sollten Apotheker vor der ersten Impfung unbedingt mit ihrer Betriebshaftpflichtversicherung abklären, ob alle Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der Verabreichung von Vakzinen rechtssicher berücksichtigt sind. Es ist davon auszugehen, dass Anbieter eine rechtssichere Ausweitung des Haftungsschutzes ermöglichen werden. Im Zusammenhang mit Grippeimpfungen ist das bei mindestens einem Anbieter auch schon geschehen. Aus Sicht der Versicherungsnehmer ist jedoch zu befürchten, dass sich die eine oder andere Haftpflichtversicherung im Zuge der Leistungserweiterung auch verteuern wird.

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Neben dem Versicherungsumfang sollten Apotheker prüfen, ob die Versicherungssumme der Betriebshaftpflicht noch risikogemäß ist. Schließlich wäre es fatal, wenn man zwar einen optimalen Versicherungsumfang hat, aber die Deckungssumme nicht ausreicht, um Forderungen komplett zu regulieren.

Ist Ihre Corona-Einrichtung geschützt?

Schon seit einiger Zeit häufen sich Angriffe auf Corona-Einrichtungen wie beispielsweise Testzelte. Auch zahlreiche Apotheken, die sich in der Pandemie-Bekämpfung engagieren, wurden Opfer von Zerstörungswut und Vandalismus:

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Zelte wurden beschmiert oder beschädigt, Geräte zerstört. Deshalb empfehlen wir allen Apothekern, zu prüfen, ob ihre Werteversicherung oder Außenversicherung solche Schäden auffängt. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Verderb von Impfstoffen

Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wird die Bevölkerung nicht nur in Zentren, sondern auch in Arztpraxen geimpft. Das schafft neue Risiken für Arztpraxen und Apotheken. Denn im Unterschied zu anderen Impfstoffen gehören die Corona-Vakzine der Bundesrepublik Deutschland. Kommt es zu einem Verderb, weil etwa die Kühlkette unterbrochen wurde, kann der Bund gegen Praxen und Apotheken Forderungen geltend machen.

Das ist auch deshalb ein wichtiges Thema, weil einige Corona-Impfstoffe besonders temperatursensibel sind. Dadurch wird die sachgerechte Lagerung in Apotheken und Praxen verkompliziert. Vor allem darf die Kühlkette nicht unterbrochen werden, da sonst der Impfstoff relativ schnell verdirbt. Erfahrungsgemäß wird sich das nicht in jedem Fall verhindern lassen. Es ist also davon auszugehen, dass künftig vereinzelt Missgeschicke bei der Lagerung von Corona-Impfdosen unterlaufen. Da die Vakzine wie bereits erwähnt der Bundesrepublik Deutschland gehören, entsteht hier in Apotheken und Praxen ein neues Haftungsrisiko.

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Derzeit ist nicht zu erwarten, dass der Bund von dieser Möglichkeit großen Gebrauch macht. Auszuschließen ist es aber auch nicht. Deshalb hat zumindest ein spezialisierter Versicherungsanbieter einen Schutz vor solchen Forderungen in seine Policen für Apotheken und Arztpraxen implementiert. Versicherungsnehmer, die sich bereits mit den Konzepten abgesichert haben, müssen nichts weiter tun, da der Schutz der Police automatisch und beitragsfrei erweitert wurde. Der Versicherungsschutz besteht aus einer Deckung von 100.000 Euro je Schadenfall – maximal 200.000 Euro pro Jahr.

Wer sich nicht sicher ist, ob dieses neue Risiko im Rahmen der Corona-Pandemie in der eigenen Apotheken- oder Praxisversicherung rechtsverbindlich versichert ist, der sollte bei seinem Haftpflicht-Versicherer eine schriftliche Bestätigung einfordern. Diese sollte in etwa folgende Mindestaussagen enthalten:

„Mitversichert im Rahmen des Bedingungswerkes der Betriebshaftpflicht der (Name Apotheke, Policennummer) sind SARS-CoV-2-Antigentests aus der Durchführung von Corona-Schnelltests, sofern hierfür eine entsprechende gesetzliche oder behördliche Rechtsgrundlage besteht.“

Sollte der Haftpflichtversicherer Ihnen das individuell schriftlich bestätigen, besteht zu diesem Punkt Rechtssicherheit. Aber Achtung: das bedarf der Schriftform direkt vom Versicherer. Mit allgemeinen Aussagen von Vermittlern, egal ob Angestellte des Versicherers oder externe Berater, sollten sich Apothekeninhaber/Innen nicht zufriedengeben.

Apothekenpersonal in Impfzentren

Für abgestelltes Apothekenpersonal in Impfzentren gibt es ebenfalls eine neue Absicherung. Konkret bedeutet dies, dass im Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung das Auseinzeln von Corona-Impfstoffen sowie das Aufziehen von Corona-Impfinjektionen zur Durchführung von Corona-Schutzimpfungen, auch in Impfzentren mitversichert ist. Dieser Versicherungsschutz wird subsidiär zu einer Betriebshaftpflichtversicherung des Impfzentrums oder anderen Absicherungen geboten. Nicht versichert ist bei diesem Schutz die eigentliche Durchführung von Impfungen.

Musterformulierung für eine umfassende Absicherung

Wenn man sich schon in Sachen SARS CoV-19 mit seinem Versicherer ins Benehmen setzt, dann sollten einige weitere Aspekte gleich mit geklärt werden. Am besten sollte das Ergebnis so oder so ähnlich aussehen, wie in unserer Muster-Formulierung:

„Versicherungsschutz besteht weiterhin für:

  • SARS-CoV-2 Testungen im Auftrag externer Organisationen, auch außerhalb der Apotheke.
  • Betreiben von SARS-CoV-2 Testzentren für die allgemeine Öffentlichkeit.
  • Personalgestellung zur Unterstützung von Impfzentren.
  • Grippeimpfungen im Rahmen von Pilotprojekten.“

Sie haben Fragen oder brauchen Hilfe? Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! auf. Wir prüfen Ihren Versicherungsstatus und nehmen die notwendigen Änderungen für Sie vor.