zahnarztpraxen 71 wasserschaden DenPhaMedWasserschäden in Zahnarztpraxen

Ein berufsspezifisches Risiko, das leicht in den Griff zu bekommen ist

In Zahnarztpraxen sind um Längen mehr Wasserleitungen verlegt als in Wohnungen oder anderen Arztpraxen.

Und die meisten davon sind kleinere flexible Schläuche, die oft auch noch unter erheblichem Druck stehen.

Das führt zu einem doppelten Risiko:

Hygiene

Hygiene

Auf der einen Seite sind Gefahren für die Hygiene, vor allem durch sogenannten ‚Biohazard‘, also Biofilme und Legionellen, die sich bei nicht ausreichender Durchspülung der Leitungen zum Beispiel bei längeren Stillständen oder mangelhafter Pflege bilden können. Dass dieses Risiko nicht zu unterschätzen ist, belegen – zugegeben – sehr vereinzelte Meldungen über ernsthafte Erkrankungen und sogar Todesfällen. Deshalb ist die Pflege und Desinfizierung in so gut wie allen Zahnarztpraxen eine Selbstverständlichkeit im Praxisalltag.

Wasserschaden

Wasserschaden

Auf der anderen Seite – und das ist der mit Abstand weitaus häufigere Schadenfall – ist in Zahnarztpraxen aufgrund der vielen Leitungen das Risiko eines Wasserschadens sehr viel höher als etwa in Hausarztpraxen. Doch es gibt Möglichkeiten sich zu schützen: Um einen ungehinderten Wasseraustritt zu verhindern, bieten sich eine Reihe von technischen Lösungen an, von denen viele weniger helfen, manche aber praktisch immer eine drohende Betriebsunterbrechung verhindern. Und gegen die finanziellen Schäden schützt dann die Praxis-Versicherung.

Lebensspender Wasser. Nur nicht immer

Bereits im 19. Jahrhundert entdeckte der britische Arzt John Snow, dass Mikroorganismen im Wasser Krankheiten verursachen können. Er gilt damit als ein Pionier der Epidemologie. Deshalb gibt es heute unzählige Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, um sauberes Wasser zu gewährleisten.

Besonders wichtig ist hier das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das in Paragraf 23 Landesregierungen die Kompetenz zuspricht, durch Verordnungen unter anderem in Zahnarztpraxen Mindeststandards der Hygiene festzuschreiben. Konkret heißt es: „Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass Leiter von Zahnarztpraxen sowie Leiter von Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sicherzustellen haben, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.“ (Quelle)

Im selben Paragrafen wird zudem festgelegt, dass alle KRINKO-Empfehlungen (Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Instituts) als Stand der medizinischen Wissenschaft anzusehen sind. Dieser Stand der Wissenschaft muss eingehalten werden. Darüber hinaus gibt es weitere Regelwerke, die von Bedeutung sind. Dazu zählen beispielsweise das Medizinproduktegesetz (MPG), die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung) und nicht zuletzt das Sozialgesetzbuch V, das von Leistungserbringern Maßnahmen der Qualitätssicherung fordert. Mehr


Warum dieser Exkurs in die Wasserhygiene?

Weil all das Auswirkungen auf die Auswahl der Handwerksbetrieb hat, die Zahnärzte im Schadenfall mit der Sanierung beauftragen sollten. Wer hier an die falsche Firma gerät oder den Vorgaben ungeeigneter Obliegenheitspflichten folgt, der riskiert erhebliche Folgeschäden, die jedoch immer von der Versicherung gedeckt sein sollten… Dazu müsste diese jedoch zahnarztgerecht ausgelegt sein. Anfrage Praxisschutz und Hygienesanierung (Mail an Zentralbüro)


Betriebsunterbrechung nach Wasserschaden

Ein ganz anders Risiko, das in Zahnarztpraxen gerade wegen der vielen Wasserleitungen das häufigste, teuerste und folgenreichste ist, ist der unkontrollierte Wasseraustritt irgendwo im Praxisboden oder – besonders gravierend – im Elektronik-Kasten unter der Behandlungseinheit.

zahnarztpraxen 71 wasserschaden betriebsunterbrechung DenPhaMedDas sollte natürlich unbedingt vermieden werden, lässt sich aber trotz besten Willens und größter Sorgfalt nicht immer sicher stellen.

Dennoch gibt es dafür effektive Mittel: Gutschein anfordern (Mail an Zentralbüro)

Da alle Behandlungseinheiten mit Wasser unterschiedlichster Art arbeiten, erhöht sich das Risiko eines Wasserschadens im Vergleich zu den allermeisten anderen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung gerade hier um ein Vielfaches.

Tatsächlich sind Wasserschäden mit Abstand die häufigste Ursache für Großschäden, die den Praxisbetrieb eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin oft für viele Tage und Wochen lahmlegen.

Ein typischer Fall für die Versicherung, möchte man meinen. Das stimmt auch, hat jedoch einige Pferdefüße:

Schadenhäufigkeit und Schadenhöhe gefährden den Versicherungsvertrag

Schadenhäufigkeit und Schadenhöhe gefährden den Versicherungsvertrag

Schadenhäufigkeit und Schadenhöhe gefährden den Versicherungsvertrag Da Wasserschäden in Zahnarztpraxen in aller Regel sowohl den Praxisboden wie die Behandlungseinheiten betreffen, gehen sie fast immer mit Betriebsunterbrechungen einher, zumindest aber mit erheblichen Einschränkungen der Praxiskapazitäten über einen längeren Zeitraum. Die Beweisführung dieser Positionen ist sehr komplex und kostet viel Zeit. Am Ende sind die Summen, um die es dabei geht, immer namhaft. Angesichts dieser Summen folgt oft die Kündigung der Police durch den Versicherer.

Folgen einer Betriebsunterbrechung sind nicht in Gänze versicherbar

Folgen einer Betriebsunterbrechung sind nicht in Gänze versicherbar

Auf der einen Seite sind Gefahren für die Hygiene, vor allem durch sogenannten ‚Biohazard‘, also Biofilme und Legionellen, die sich bei nicht ausreichender Durchspülung der Leitungen zum Beispiel bei längeren Stillständen oder mangelhafter Pflege bilden können. Dass dieses Risiko nicht zu unterschätzen ist, belegen – zugegeben – sehr vereinzelte Meldungen über ernsthafte Erkrankungen und sogar Todesfällen. Deshalb ist die Pflege und Desinfizierung in so gut wie allen Zahnarztpraxen eine Selbstverständlichkeit im Praxisalltag.

Deshalb ist es wichtig, seine Policen daraufhin zu prüfen. (Mail an Zentralbüro)

Mangelhafte Sanierung kann den Praxisstandort gefährden

Mangelhafte Sanierung kann den Praxisstandort gefährden

Da fast alle Versicherungen drei Kostenvoranschläge verlangen, um nur den billigsten zu bezahlen, kommen häufig die falschen Firmen zum Zug; nämlich die, die die Anforderungen einer Hygienesanierung nicht ganz so ernst nehmen. Anders wären die günstigen Preise nicht machbar. Kommt es zu einer Verkeimung, folgt oft ein Schrecken ohne Ende. 366 Und dafür bracht man mit Sicherheit einen guten Rechtsschutz.

Weitere Ärgernisse im Schadenfall

Zudem finden sich in vielen Bedingungen Textpassagen, die verlangen, dass wasserführende Anlagen stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu sein haben, sonst könnte der Versicherer gequotelt von der Leistung frei sein, wie es meist heißt. Das Versicherungs-Fachwort „quoteln“ bedeutet, dass der Versicherer nur für den Teil des Schadens aufkommen muss, der nicht durch den Versicherungsnehmer mitverursacht ist. Man kennt das quoteln übrigens gewöhnlich von den „Schuld-Anteilen“ bei KFZ-Unfällen. Für Zahnärzte bedeutet das konkret, dass schon eine versäumte Wartung größere Teile des Versicherungsschutzes infrage stellen kann.


Kein Neuwertersatz nach Wasserschaden

Neben der Praxisunterbrechung können Wasserschäden noch eine andere, und dann immer höchst ärgerliche, Lücke im Versicherungsschutz offenlegen: die Zeitwert-Beurteilung der Behandlungseinheiten. Denn bei üblichen Standard-Policen steht so gut wie immer, dass der Neuwertersatz nur für Dinge gilt, die noch einen Zeitwert von – meist – 40 Prozent oder mehr haben.

Nun weiß aber jeder Zahnarzt, dass Behandlungsstühle einerseits sehr teuer sind, andererseits aber höchst selten gebraucht gekauft werden, und wenn, dann nur mit erheblichen Abstrichen vom ursprünglichen Kaufpreis. Es gibt also kaum einen Markt dafür. Wenn aber der Zeitwert einer Sache – so steht es in so gut wie jeder Police unter der Überschrift „Versicherungswert“ – unter einen bestimmten Wert fällt (wie gesagt: meist 40%), dann braucht der Versicherer bedingungsgemäß nur den Restwert zu ersetzen. Und das ist eben der Wert, denn der Stuhl erzielt hätte, wenn er kurz vor den Totalschaden gebraucht verkauft worden wäre.

So kann es völlig legitim dazu kommen, dass ein noch recht neuer Stuhl mit einem Neuwert inklusive Einbau und Anschluss von rund 80.000 Euro bedingungsgemäß nur mit 10.000 Euro zu erstatten wäre. Ein schlechter Scherz? Mitnichten!


Reicht die Hoffnung oder sollte es lieber rechtssicher sein?

zahnarztpraxen 71 wasserschaden hoffnung DenPhaMedZugegebenermaßen machen viele Versicherer von dieser rechtmäßigen „Enteignung“ von Zahnärzten selten Gebrach, weil Zahnärzte insgesamt als gute Kunden angesehen werden. Aber wenn eine Praxis schon einige Vorschäden hatte oder ein Versicherer beschließt, die Risiken von Ärzten nicht mehr eindecken zu wollen – einzelne Gesellschaften haben sich in den letzten Jahren tatsächlich aus diesem Markt zurückgezogen – dann dürfen sie es wegen der Zeitwertklausel tatsächlich tun. Mehr

Deshalb sollten sich alle Inhaber/innen von Zahnarztpraxen drei Fragen stellen:

  1. Wie steht es ganz konkret um die Absicherung meiner Behandlungseinheiten? (Mail an Zentralbüro)
  2. Wie kann mein Versicherungsschutz im Zweifelsfall so verändert werden, dass Praxisinhaber/innen im Schadenfall nicht hoffen müssen, den Neuwert ersetzt zu bekommen, sondern darauf einen Rechtsanspruch haben? (Mail an Zentralbüro)
  3. Wie kann man am effektivsten einen Wasserschaden in der Zahnarztpraxis vermeiden oder möglichst minimieren? (Mail an Zentralbüro)