arztpraxen 542 bav Versorgungsordnung DenPhaMedEigene Praxis-Versorgungsordnung

Die Risiken meiden, die Möglichkeiten der bAV jedoch voll ausschöpfen

Als Arbeitgeber ist es nicht immer einfach, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren und Nebensächlichkeiten links liegen zu lassen. Und wenn man das dennoch tut, kommt das Nebensächliche garantiert zu kurz und wird genau deswegen über kurz oder lang zu einem veritablen Problem.

Genau das ist mit der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland geschehen. Viele unterschiedliche Konzeptionen, nicht immer die bestmöglichen Wege und eine eher arbeitgeberfokussierte Gestaltung bei arbeitnehmerfreundlicher Rechtsprechung haben viel dazu beigetragen, die bAV im weiten Teilen der Chefetagen zu diskreditieren.

Den Gefahren im Personalbereich direkt in die Augen sehen

In Arztpraxen hingegen sind, nach allem, was unsere Experten vor Ort vorfinden, die Probleme auf einer anderen Ebene verortet. Hier geht es um Sonderfaktoren wie Fluktuation, Teilzeitarbeit und – bitte nicht falsch verstehen – fast ausschließlich weibliche Erwerbsbiografien.

arztpraxen 533 versorgungsordnung gefahren DenPhaMedKommen dann noch organisatorische Probleme und/oder mangelnde Führung in Praxen hinzu, entsteht schnell eine „Hop-On Hop-Off“ Atmosphäre mit ständigen Personalwechseln – also Zeitfresser durch Suche, Auswahl und Einarbeitung sowie Kosten durch Vakanzen-Kompensation, Anzeigen oder Fortbildung. Im Ergebnis führt das dann zu einer Art Self-Fulfilling Prophecy – das Image der Praxis ist hin und keiner mag da mehr von sich aus anheuern…

Ein wichtiger Baustein zur Vermeidung rechtlicher Fallstricke sowie den Gefahren durch böses Blut im Praxisteam ist deshalb ein transparenter, nachvollziehbarer und positiver Umgang mit der betrieblichen Altersvorsorge in jeder Praxis, idealerweise in Verbindung mit einer leistungsbezogenen Honorierungs-Komponente. Genau das erreichen Sie mit einer clever gestalteten und konsequent ganzheitlich angelegten Versorgungsordnung, in welcher Sie Ihre Eckpunkte für leistungs- sowie praxisbezogene Anreize rechtsicher in Einklang bringen können.

Dieser Prozess beinhaltet zwei grundsätzliche Fragen. Hier die wichtigsten Antworten darauf:

Alle unter einem Dach

Alle unter einem Dach:

Warum sollten Praxen eine Versorgungsordnung installierten lassen?

Seit dem Jahr 2002 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung aus Entgeltumwandlung nach § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Damit sind arbeitsrechtliche Risiken für den Arbeitgeber verbunden. Trotz der Durchführung über eine Direktversicherung steht der Arbeitgeber für die zugesagten Leistungen ohne Einschränkung ein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Gerade bei der Entgeltumwandlung.

Bestehende Rahmenverträge enthalten zwar oft nützliche Regelungen, gelten aber nicht zwischen den Arbeitsvertragsparteien, sondern im Verhältnis Arbeitgeber und Versicherer. Lediglich die einzelne Versicherungspolice wird in der Regel Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Haftungserleichterungen im Betriebsrentengesetz bleiben daher häufig außen vor, Wahlrechte und „Disclaimer“ werden nicht genutzt.

Mit der Versorgungsordnung (VO) schaffen Praxisinhaber arbeitsrechtliche Sicherheit und vermeiden Risiken, Unübersichtlichkeit sowie eigenen Verwaltungsaufwand. Einheitliche Rahmenbedingungen erlauben es Praxen, ihre eigene betriebliche Altersversorgung durch Zuschüsse oder die Umwidmung von vermögenswirksamen Leistungen aktiv zu fördern. Außerdem kann eine VO Regelungen die Vorgehensweise der externen Beratung enthalten und die Umsetzung komplett auf diesen Vermittler auslagern und dadurch die eigene Praxis-Verwaltung fast vollständig entlasten.

Ein Dach, dass trägt:

Ein Dach, dass trägt:

Wer kann eine solche Versorgungsordnung erarbeiten?

Beauftragt werden sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt oder Rentenberater mit nachweislich langjähriger praktischer Erfahrung bei der Einführung, Erstellung, Begutachtung, Heilung und Betreuung von Vertragswerken, Betriebsvereinbarungen sowie Versorgungsordnungen. Rentenberater müssen zudem eine gerichtliche Registrierung vorweisen können.

Der beauftragte Experte sollte obendrein die besonderen Rahmenbedingungen von Heilwesenberufen kennen, denn die übliche Vorgehensweise bei der Implementierung von Versorgungssystemen lässt sich in Praxen, Apotheken oder Sanitätsfachhäusern nicht anwenden.

Gegenüber Angeboten anderer Finanzdienstleister von Bank und Versicherungen über Versicherungsvermittler aller Couleur, bis hin zu Betriebs-, Unternehmens- oder Steuerberatern hingegen ist gesunde Skepsis angeraten. Selbstredend können auch solche Berater in der Sache die nötige Expertise haben, üblicherweise können und dürfen sie aber nur eine eingeschränkte bAV-Beratung durchführen, da eine ganzheitliche Beratung rechtlich ausschließlich Rechtsanwälten und Rentenberatern vorbehalten ist.

Einige oben genannte Vermittler akquirieren recht offensiv. So hat sich in vielen Praxen eine Kakofonie von Ansätzen, Lösungswegen und Produkten angesammelt, die durch ihr dissonantes Nebeneinander das gesamte Vorsorgesystem der bAV in Misskredit gebracht haben.

Sonderfall bAV im MVZ

Eine spezielle Herausforderung an die bAV-Konzeption und entsprechende Versorgungswerke gilt es in Medizinischen Versorgungszentren VZ und/oder größeren überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAG) zu beachten. Mehr

Vergütung immer nur auf Honorarbasis

Für die Begutachtung, Prüfung oder Erstellung von Vertragswerken sollten Praxisinhaber/innen unbedingt darauf achten, dass diese Arbeiten ausschließlich auf Honorarbasis erfolgen, also losgelöst von weiteren Aktivitäten und kaufmännischen Tätigkeiten, insbesondere von der späteren Umsetzung sowie Betreuung der bAV-Verträge in den Praxen. Nur so lassen sich Interessenkonflikte zwischen dem Architekten der Versorgungsordnung und dem Betreuer derselben von vornherein ausschließen.

Kurz-Checkliste der Vorteile, die Ihnen eine moderne Versorgungsordnung auf jeden Fall bieten sollte:

  • Haftungsvermeidung insbesondere durch:
    • Rechtssicherheit durch Gleichbehandlung
    • Definition eines Durchführungsweges und einer Zusage-Art
    • Abwahl Rentenanpassungsprüfung
    • Disclaimer bei Ausscheiden aus dem Kollektivvertrag
    • Haftungsübernahme durch den betreuenden Makler
  • Wahrnehmung von Gestaltungsrechten, u.a.
    • Förderung der Entgeltumwandlung durch Zuschuss
    • Definition des Teilnehmerkreises
    • Regelung zur Unverfallbarkeit des Zuschusses
    • Sinnvolle Befristung des Zuschusses
    • Einbindung ertragsabhängiger Zuschüsse oder Staffelungen
    • Spätere Ablösbarkeit durch eine neue Versorgungsordnung

Sollte Ihnen ein Berater die Konzeptionsleistung inklusive anbieten, kann das nur bedeuten, dass Sie entweder etwas Vorgefertigtes von der Stange erhalten oder dass die Aufwände in den späteren Produktkosten eingepreist sind.

Fragen sie lieber unsere Experten, denn die differenzieren fair und transparent zwischen grundsätzlicher Konzeptionsberatung einerseits und andererseits der späteren Betreuung im Praxisalltag. Anfrage Konzeptionsberatung Versorgungsordnung (Mail an Zentralbüro)