arztpaxen 35 praxisgemeinschaft DenPhaMedGemeinschaftspraxen auch steuerlich sinnvoll gestalten

Die Fallstricke kennen und vermeiden

Ärzte haben das Recht, sich – auch beschränkt auf einzelne Leistungen – zu Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxen), Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Auch können Ärzte neben ihrer originären Tätigkeit in ihren Einzelpraxen oder Gemeinschaftspraxen für die Erbringung bestimmter Leistungen sogenannte standortübergreifende Teilgemeinschaftspraxen betreiben. Ein Arzt kann auch mehreren solcher Teilgemeinschaftspraxen angehören.

Im Falle einer Gemeinschaftspraxis oder Teilgemeinschaftspraxis kommt der Behandlungsvertrag jeweils mit der (Teil-)Gemeinschaftspraxis zustande. Voraussetzung für die gemeinsame Berufsausübung ist ferner, dass die beteiligten Ärzte mehr oder minder gleiche Rechte und Pflichten haben und jeder Gesellschafter an unternehmerischen Chancen und Risiken beteiligt ist. Dies wird typischerweise in einer prozentualen Gewinn- und Verlustbeteiligung, in einer Mitwirkung an Investitions- und Personalentscheidungen und in einer Kapitalbeteiligung zum Ausdruck kommen.

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(Teil-) Gemeinschaftspraxis

Die (Teil-) Gemeinschaftspraxis ist eine Personengesellschaft (i.d.R. GbR oder Partnerschaftsgesellschaft), bei der auf Grund der berufsrechtlichen Voraussetzungen die Kriterien für eine Mitunternehmerschaft regelmäßig erfüllt sind, sofern die Partner zumindest durch die Ausübung gesellschaftlicher Kontrollrechte Mitunternehmerinitiative entfalten können und auch Mitunternehmerrisiko tragen, weil sie am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich eines etwaigen Praxiswerts der Berufsausübungsgemeinschaft beteiligt sind.


Ärztliche Organisationsgemeinschaften

Bei ärztlichen Organisationsgemeinschaften (Kostengemeinschaften, z.B. die Praxisgemeinschaft) handelt es sich um Zusammenschlüsse zweier oder mehrerer Ärzte beziehungsweise Gemeinschaftspraxen gleicher und/oder verschiedener Fachrichtungen, die gemeinsam Praxisräume und/oder Praxiseinrichtungen nutzen und/oder gemeinsam Praxispersonal in Anspruch nehmen.


arztpraxen 35 praxisgemeinschaft steuerrecht finanzamt DenPhaMedÄrztliche Zusammenschlüsse und das Steuerrecht

Um die Einkünfte der (Teil-) Gemeinschaftspraxis qualifizieren zu können, ist in jedem Fall zu prüfen, ob außer der freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die zur Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG führen mit der Folge, dass die Teilgemeinschaftspraxis insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt.

 

Beispiel

Ein Allgemeinmediziner geht mit einem Laborarzt für Leistungen im Bereich der Rheuma-Diagnostik eine Kooperation ein. Da der Laborarzt nicht jeden eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehmen und die Plausibilität des Ergebnisses prüfen kann, ist er nicht eigenverantwortlich tätig. Der Laborarzt erzielt gewerbliche Einkünfte, die gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf die Teilgemeinschaftspraxis abfärben.

Zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Teilgemeinschaftspraxis kommt es allerdings nur dann, wenn der Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze i.H.v. 1,25 % überschreitet.

Eigene Steuernummer

Für die (Teil-)Gemeinschaftspraxis ist eine Steuernummer zu erteilen und die Einkünfte der Gesellschafter sind nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO gesondert und einheitlich festzustellen.

Zuordnung von Wirtschaftsgütern und Betriebsausgaben bei der Teilgemeinschaftspraxis

arztpraxen 35 praxisgemeinschaftwirtschaftsgueter zuordnen DenPhaMedDie im Zusammenhang mit den Betriebseinnahmen der Teilgemeinschaftspraxis stehenden Betriebsausgaben fallen üblicherweise in den Herkunftspraxen der Partner an beziehungsweise werden diesen von Dritten in Rechnung gestellt.

Da diese Aufwendungen unmittelbar durch die ärztliche Tätigkeit in der Berufsausübungsgemeinschaft veranlasst sind und nicht durch die Berufsausübung in der Herkunftspraxis, liegen insoweit Sonderbetriebsausgaben der Partner bei der Teilgemeinschaftspraxis vor.

Die Zuordnung bei der Teilgemeinschaftspraxis hat nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbs. EStG Vorrang vor der Zuordnung bei der Herkunftspraxis.

Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Sonderbetriebsvermögen gelten folgende drei Varianten:

100% Gemeinschafts-Praxis

Das Wirtschaftsgut wird in vollem Umfang von der Teilgemeinschaftspraxis genutzt.

Nach der Rechtsprechung, der die Finanzverwaltung folgt, gilt das Wirtschaftsgut dann als Sonderbetriebsvermögen der Gemeinschaftspraxis.

< 50% Einzelpraxis

Das Wirtschaftsgut wird zu mehr als 50 % in der Einzelpraxis genutzt.

Auf Grund der überwiegenden Nutzung durch die Einzelpraxis ist das Wirtschaftsgut der Einzelpraxis zuzuordnen.

< 50% Gemeinschaftspraxis

Das Wirtschaftsgut wird zu mehr als 50 % in der Teilgemeinschaftspraxis genutzt.

Auf Grund der überwiegenden Nutzung durch die Gemeinschaftspraxis ist das Wirtschaftsgut der Gemeinschaftspraxis zuzuordnen. Die durch die Nutzung der betreffenden Wirtschaftsgüter anfallenden Betriebsausgaben sind entsprechend dem tatsächlichen Nutzungsumfang durch die jeweilige Einzel- oder Gemeinschaftspraxis zuzuordnen.

arztpraxen 35 praxisgemeinschaft sonderbetriebsvermoegen DenPhaMedAnmerkung: Die angegebenen Nutzungsverhältnisse beziehen sich jeweils nur auf die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts, der Anteil einer evtl. Privatnutzung hat für die Zuordnung zwischen Einzel- und Teilgemeinschaftspraxis keine Bedeutung.

Soweit die Ein- und Hinleitung zu einem sehr langen und formalen steuerrechtlichen Thema. Unsere Steuerjuristen haben die einzelnen Punkte für Sie im Servicebereich systematisch zusammengetragen. Erfahren Sie mehr über steuerliche Besonderheiten.