service 34 schweigepflicht arzt DenPhaMedÄrztliche Schweigepflicht vs. steuerrechtliche Mitwirkungspflicht

Wo sind die Grenzen? Was sagen die Gerichte?

Patientendatenschutz ist als ärztliche Schweigepflicht ein historisches Sicherheitsprivileg für Ärzte und insbesondere Patienten. Als solches ist es unumstößlich. Steuerpflicht samt Auskunftspflicht sind ebenfalls jahrhundertealte Privilegien – in diesem Fall aber des Staates. Damit kann es zu einem Normenkonflikt kommen, aus dem Mediziner leicht als Verlierer herausgehen. Was können Gesundheitsdienstleister tun?

Wir haben unsere Fachanwälte gebeten, dieses Thema anhand der rechtlichen Fakten aufzubereiten. Dabei haben sich unsere Spezialisten auf die wohl wichtigsten Themen konzentriert: Betriebsprüfung, Datenschutz, Beweislast, Kontrollmitteilungen und Verwertungsverbot.

Betriebsprüfung

Der BFH hat in einem Grundsatzurteil Leitlinien zum Auskunftsverweigerungsrecht ausgeführt (BFH v. 28.10.2009, VIII R 78/05, BStBl II 2010, 455): Nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO können Ärzte die Auskunft über das verweigern, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist.

service 323 aerztliche schweigepflicht betriebspruefung DenPhaMedNach § 104 Abs. 1 Satz 1 AO können diejenigen Personen, die die Auskunft verweigern dürfen, auch die Vorlage von Urkunden verweigern. Dabei besteht allerdings kein umfassendes Verweigerungsrecht, sondern nur ein jeweils auf die einzelne Unterlage bezogenes (vgl. zum Ganzen: Bayerisches Landesamt für Steuern vom 28.3.2012, v. 28.03.2012 - S 0251. 1.1–2/1 St 42, NWB DokID: SAAAE-09081).

Geschützt sind alle patientenbezogenen Daten, insbesondere die Identität des Patienten und die Tatsache seiner Behandlung. Allerdings darf eine Auskunftsverweigerung nicht soweit führen, dass die Finanzverwaltung an einer ordnungsgemäßen und einheitlichen Besteuerung (Art. 3 GG i.V.m. § 85 AO) gehindert ist. Das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung könnte nämlich beeinträchtigt sein, wenn sich Angehörige bestimmter Berufsgruppen unter Berufung auf eine bestehende Verschwiegenheitspflicht generell der Überprüfung ihrer im Besteuerungsverfahren gemachten Angaben entziehen könnten (BFH v. 8.4.2008, VIII R 61/06, BStBl II 2009, 579).

Datenschutz

Die Datenzugriffsrechte der Finanzbehörden auf alle Unterlagen im Sinne des § 147 Abs. 1 AO erstrecken sich auf alle in digitalisierter Form aufbewahrten Unterlagen, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige sie selbst originär digital erstellt oder lediglich in digitaler Form reproduziert hat (FG Münster v. 1.7.2010, 6 K 357/10 AO, EFG 2010, 1961).

service 323 aerztliche schweigepflicht datenschutz DenPhaMedEin Datenzugriffsrecht der Finanzbehörde aus § 147 Abs. 6 Satz 1 AO wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Steuerpflichtigen die Originale der Eingangsrechnungen auch in Papierform aufbewahrt und auf ein entsprechendes Verlangen der Behörde entweder das Original einer Eingangsrechnung, eine Kopie der Originals oder einen Ausdruck der jeweiligen Rechnung aus dem vorgehaltenen Dokumentenmanagementsystem vorlegen kann.

Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er aufbewahrungspflichtige Unterlagen in Papierform oder in elektronischer Form vorhält. Übt er das Wahlrecht dahingehend aus, dass er die Unterlagen nicht alleine in Papierform, sondern auch oder ausschließlich in elektronischer Form aufbewahrt, dann erstreckt sich die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Unterlagen und zur Einräumung von Datenzugriffen zu Gunsten der Finanzbehörden auf sämtliche Formen der Aufbewahrung.

Es ist grundsätzlich Aufgabe des Steuerpflichtigen, seine Datenbestände so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in steuerlich relevante Datenbestände keine geschützten Bereiche tangiert werden können. Selbst eine fehlende Möglichkeit der Trennung von Daten mangels eines Zugriffsberechtigungssystems würde nicht zur Unzulässigkeit des Dateneingriffs führen.

Als Mittel der Anonymisierung kommen insoweit beispielhaft Zugriffsberechtigungskonzepte, die eine hinreichende Datentrennung gewährleisten und mit eindeutigen Ordnungs- beziehungsweise Identifikationsmerkmalen arbeiten in Betracht, die keine Rückschlüsse auf die Identität des Patienten zulassen.

Nimmt ein Berufsgeheimnisträger in seiner Datenverarbeitung die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderliche Trennung seiner Daten nicht vor, hindert das die Finanzbehörde nicht, den Zugriff auf die Daten im vorliegenden Bestand zu verlangen (FG Baden-Württemberg v. 16.11.2011, 4 K 4819/08, EFG 2012, 577).

Es liegt ausschließlich in der Entscheidungssphäre des Berufsträgers, welches Datenverarbeitungssystem er einsetzt und welche steuerlich relevanten Unterlagen er damit erstellt beziehungsweise darin verarbeitet. Damit liegt es auch in seiner Verantwortung, das System so auszuwählen und einzusetzen, dass einerseits seine Geheimhaltungspflichten gewahrt sind und andererseits der Finanzverwaltung der gesetzlich eingeräumte Zugriff nach § 147 Abs. 6 AO, insbesondere auch der unmittelbare und mittelbare Zugriff, auf alle steuerlich relevanten Daten, die keinem Auskunftsverweigerungsrecht unterliegen, möglich ist und unter anderem auch die Zugriffsberechtigung („Prüferrolle“) im Datenverarbeitungssystem entsprechend ausgestaltet werden kann.

Beweislast

service 323 aerztliche schweigepflicht beweislast DenPhaMedIst dem Finanzamt die Prüfung steuermindernder Tatsachen verwehrt, weil der Berufsgeheimnisträger die Einsicht in seine Unterlagen unter Hinweis auf seine Verschwiegenheitspflicht verweigert, so geht dies zu Lasten des Berufsträgers (BFH v. 14.5.2002, IX R 31/00, BStBl II 2002, 712 zur Vorlage eines Fahrtenbuchs).

Verweigert zum Beispiel ein Arzt jedwede Auskunft über Diagnosen und Behandlungsmethoden, kann nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast die Umsatzsteuerbefreiung nicht gewährt werden, soweit Anhaltspunkte für steuerpflichtige Leistungen an Patienten gegeben sind (BFH v. 18.2.2008, V B 35/06, BFH/NV 2008, 1001).

Kontrollmitteilungen

Wird beabsichtigt, im Rahmen der Außenprüfung eines Berufsgeheimnisträgers Kontrollmitteilungen zu fertigen, ist der Steuerpflichtige hierüber rechtzeitig vorher zu informieren, um ihm die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsschutzes zu eröffnen (BFH v. 8.4.2008, VIII R 61/06, BStBl II 2009, 579).

Verwertungsverbot

§ 102 AO gibt bestimmten Berufsträgern das Recht, Auskünfte zu verweigern. Ob das Recht ausgeübt wird, steht dem Berufsträger frei. Erteilt der Berufsträger freiwillig Auskünfte, so besteht kein Verwertungsverbot. Ein Hinweis auf das Auskunftsverweigerungsrecht ist nicht erforderlich (BFH v. 1.2.2001, XI B 11/00, BFH/NV 2001, 811).