arztpaxen 61 kammerversorgung DenPhaMedGut, aber nicht gut genug

Warum die Kammerversorgung oft nicht ausreicht

Viele Ärzte und Ärztinnen glauben, dass sie dank ihrer Kammerversorgung gut im Alter und Ruhestand abgesichert sind. Das ist nicht völlig falsch, weil die berufsständischen Versorgungswerke deutlich höhere Bezüge versprechen als die Deutsche Rentenversicherung. Doch Kammerversorgungen weisen leider auch große Lücken auf – bei Berufsunfähigkeit oder bei einem flexiblen Arbeitsleben mit mehreren Ortswechseln beispielsweise. Darüber hinaus können Leistungszusagen gekürzt werden, was in der Vergangenheit auch schon geschehen ist. Deshalb erweisen sich zusätzliche private Absicherungen oft als notwendig.

Mediziner verfügen dank der Versorgungswerke ihrer Kammern über eine überdurchschnittlich gute Absicherung im Alter. Doch diese Stärke der Kammerversorgung ist zugleich eine Schwäche. Denn die berufsständischen Versorgungswerke sehen in der Auszahlungen von Ruhestandsbezügen und dem Schutz von Hinterbliebenen ihre Kernaufgabe. Andere wichtige Leistungen müssen angesichts dieser Prioritätensetzung zurückstecken.

Leidtragende sind unter anderem Mediziner und Medizinerinnen, die ihre Arbeitsfähigkeit ganz oder teilweise einbüßen.
Denn Versorgungswerke gehen mit dem Thema Berufsunfähigkeit sehr restriktiv um. Sprich: Nur Mediziner, die dauerhaft ihre Arbeitsfähigkeit verlieren und ihre Approbation abgeben, können eine Berufsunfähigkeitsrente von Versorgungswerken erhalten. Allerdings auch nur dann, wenn die betreffenden Personen nicht auf eine andere Stellung – etwa in der Lehre oder im Labor – verwiesen werden können. Übrigens ist es für eine Verweisung unerheblich, ob es eine solche Stelle in der Realität gibt.

Plötzlich fehlen Jahre für ausreichende Ruhestandszahlungen

Und auch wenn eine Berufsunfähigkeitsrente eines Versorgungswerkes gezahlt wird, ist dies steuerpflichtig und orientiert sich in der Höhe nicht am Einkommen, sondern in der Regel an der Anwartschaft der Altersrente. Zudem ist die Leistung zeitlich begrenzt. Zunehmend wird auf das 63. Lebensjahr abgestellt. Danach wird eine Altersrente gezahlt, die dann deutlich niedriger ausfällt als bei einer „normalen“ Erwerbszeit ohne Berufsunfähigkeit. Wird die Berufsunfähigkeitsrente nicht ausgezahlt, ist der betroffene Arzt doppelt gestraft. In solchen Fällen verharrt nämlich die Altersrente üblicherweise auf dem Niveau der erreichten Anwartschaft vor dem Arbeitskraftverlust. Anders gesagt: Zum Berufsende fehlen Betroffenen einige Jahre für eine auskömmliche Rente.

Und es gibt weitere Schwächen in der Kammerversorgung: Ehepartner werden mitunter beim Hinterbliebenenschutz ausgeklammert. Das betrifft unter anderem Paare, deren Ehen im Ausland oder erst kurz vor dem Leistungsfall geschlossen wurden. Auch Ehepartner, die „zu jung“ sind, können ausgeschlossen werden. Wechsel von einem Kammerbezirk zu einem anderen, wirken sich mitunter nachteilig auf Altersbezüge aus. Nicht zuletzt können Leistungszusagen gekürzt werden, wenn die Versorgungswerke in Finanzierungsprobleme geraten. Aus all diesen Gründen sollten Ärzte und Ärztinnen individuell prüfen lassen, ob ihre Vorsorge auf festen Füßen steht oder eine Stabilisierung benötigt. Sie möchten Sicherheit für Ihren Ruhestand? Dann nehmen Sie zu uns Kontakt auf

Zur Finanzierung der Kammerversorgung

arztpaxen 61 kammerversorgung Ehrenrettung DenPhaMedTrotz der oben genannten Schwächen des Systems der Ärzteversorgung in Deutschland muss fairerweise gesagt werden, dass die Kammerversorgungen generell deutlich bessere Altersrenten erwirtschaften können als die Deutsche Rentenversicherung.

Das liegt unter anderem am Finanzierungsverfahren der Versorgungswerke, die nicht wie die Deutsche Rentenversicherung ausschließlich auf das Umlageverfahren setzt, sondern einen nicht unerheblichen Teil der auszuzahlenden Mittel aus Kapitalerträgen erwirtschaften. Grundsätzlich verfügen ärztliche Versorgungswerke über Gestaltungsoptionen, die die gesetzliche Rentenversicherung nicht nutzen kann.

Optimale Kammerversorgung nur bei Standorttreue

Aufgrund der genannten Vorteile sehen sich Mediziner dank berufsständischen Versorgungswerks bestens abgesichert. Doch das gilt nicht für jeden Arzt und jede Ärztin. Auch weil Kammerversorgungen der gestiegenen Flexibilität in der Gesellschaft nicht Rechnung tragen. Anders gesagt, die Kammerversorgung in Deutschland geht noch immer davon aus, dass niedergelassene Mediziner und Medizinerinnen ein ganzes Berufsleben lang in der ein und selben Praxis arbeiten und höchstens einmal innerhalb der Region umziehen müssen. Aktuell regeln 15 Ärzteversorgungswerke, 12 Zahnarzt-Versorgungswerke sowie drei gemischte Versorgungswerke für Ärzte und Zahnärzte jeweils für ihre Bezirke die Altersversorgung. Es gibt also in Summe 30 unterschiedliche Satzungen.

Wer als Mediziner im Laufe seines Berufslebens mehrfach umzieht und dabei die Kammerbezirksgrenzen überschreitet, wechselt in aller Regel auch das Versorgungswerk und damit die Art der Finanzierung sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen. Leider gibt es von Kammer zu Kammer zum Teil sehr deutliche Unterschiede. Das führt dazu, dass für Ärzte und Ärztinnen, die mehrfach umgezogen sind, bei Rentenbeginn unterschiedliche Grundlagen für die Gesamt-Rentenermittlung gelten. Das kann in vielen Fällen für den Arzt oder die Ärztin zu nachteiligen Ergebnissen führen.

Doch das sind nicht die einzigen Punkte, auf die pflichtversicherte Ärzte und Zahnärzte achten sollten; es gibt noch eine Reihe anderer, die Auswirkungen auf die Versorgungssituation jedes einzelnen Mitglieds haben können. Spürbare Auswirkungen haben oft das „Kleingedruckte“ in den Satzungen, die Kapitalanlage- sowie die Auszahlungssystematik und selbstverständlich auch der demographische Wandel – um nur einige wichtige Faktoren zu nennen.


Ärztliche Kammerversorgung: Ein Buch mit vielen Siegeln

arztpaxen 61 kammerversorgung aerztliche kammerversorgung DenPhaMedAus den oben genannten Gründen kann der Wechsel des Kammerbezirks und damit des Versorgungswerks zum Teil gravierende Konsequenzen für Mediziner haben. Diese sollten Ärzte und Ärztinnen kennen, da sie nur so Lücken in ihrer Absicherung erkennen und bei Bedarf entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen können.

An welchen Stellen Probleme und Lücken konkret entstehen können, haben wir zusammengefasst:

  • Die organisatorischen Strukturen. Mehr
  • Unterschiedliche Finanzierungsverfahren. Mehr
  • Unterschiedliche Satzungen. Mehr
  • Wie Satzung verändert werden können. Mehr
  • Unterschiedliche Auszahlungsmodelle. Mehr
  • Die Konsequenzen von Kammerbezirkswechseln. Mehr
  • Wie Versorgungswerke Berufsunfähigkeit definieren. Mehr
  • In welchen Fällen Ansprüche von Hinterbliebenen reduziert werden. Mehr

Expertenwissen bringt Sicherheit

Auftrag aller Ärzte-Versorgungswerke ist es, die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung für Mitglieder sicherzustellen. Damit übernehmen sie eine Aufgabe, wie sie die Deutsche Rentenversicherung (DRV Bund) für viele andere Berufe innehat. Zudem erfüllen sie berufspolitische Aufgaben. Während jedoch die DRV Bund dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes folgend, die öffentlich-rechtliche Sozialversicherung organisiert und durch erhebliche Bundeszuschüsse auch eine finanzielle Garantie übernimmt, stellen in der Ärzte-Versorgung die Länder als föderaler Gesetzgeber lediglich die rechtliche Basis und den Rahmen für die Gründung berufsständischer Ärzte-Versorgungswerke bereit. Mehr 

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Ärzte-Versorgungswerke verwalten sich grundsätzlich selbst: Sie organisieren die Leistungen und regeln ihre „Angelegenheiten“ über jeweils eigene Satzungen. Somit unterscheiden sich Versorgungswerke untereinander sowohl in der Finanzierung als auch bezüglich der Leistungen teilweise deutlich voneinander. Diese Unterschiede sind oft so weitreichend, dass auch die meisten Mitglieder nicht mehr alle sie betreffenden Konsequenzen übersehen können.

Die Organe und Vertreter eines Versorgungswerks werden für bestimmte Zeit aus dem Kreis der Kammerberufler gewählt. Diese Vertreter bilden ein wichtiges Gremium, welches über die Inhalte der Satzung bestimmen und wichtige Kapitalanlageentscheidungen treffen. Eine solche Vertreterversammlung (auch Kammer- oder Delegiertenversammlung genannt) besteht mal aus 10, mal aus über 100 Mitliedern, je nach Größe des Versorgungswerks. Da es in der Satzung üblicherweise keine Begrenzungen der Anpassungen gibt, kann alles geändert werden – auch die Höhe der Ruhestandsgelder.

Und genau das ist bereits geschehen. Oft sind es kleine Änderungen, manchmal jedoch Änderungen mit einer großen Auswirkung, wie beispielsweise das Anheben des Rentenalters auf 67 Jahre. Es können zudem alle Rechnungsgrundlagen wie Rechnungszins, Sterbetafeln oder Rentenfaktor angepasst werden. In manchen Satzungen ist sogar der Eingriff in die laufenden Rentenzahlungen bei finanzieller Schieflage erlaubt. Kürzungen von Ruhestandsgeldern sind in der Vergangenheit von einigen Versorgungswerken vorgenommen wurden. Klagen gegen solche Anpassungen bleiben in aller Regel erfolglos.

In unserem Netzwerk beschäftigen sich einige Experten im Rahmen der Ärzte- und Zahnärzteberatung intensiv und in der Tiefe mit der Kammerversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Planbarkeit der Altersbezüge von Ärzten und Zahnärzten sowie deren Optimierung. Diese Experten stehen Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, wenn Sie die Befürchtung haben, dass Ihre Absicherung nicht ausreicht.