apotheken versicherungen vorsatz fahrlaessig DenPhaMedVersicherung bei Vorsatz und Fahrlässigkeit

Fehler passieren überall: Je mehr Vorschriften, desto mehr Risiken

ApoG, ApBetrO, AMG, MPG, MPV, MPAV, AMPreisV, AMVerkRV, StandZV, BtMG, BtMVV, AMWHV, AMVV, EichG, HWG, DSGVO, BGB u. v. m.: Kaum ein anderer Beruf ist derart vielen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien unterworfen, wie der des Apothekers. Und kaum ein Beruf unterliegt so vielen Kontrollinstanzen, wie der des Apothekers: Gesundheitsbehörde, Apothekerkammer, Pharmazierat, Amtsapotheker – um nur die allerwichtigsten zu nennen.

Wegen dieser fast unzähligen Paragrafen und Aufsichtsinstanzen steigt das Risiko von Apotheken, dass ihnen sowohl von den berufsständischen Organisationen als auch den Versicherungen bei Schadensfällen ein wie auch immer geartetes Mitverschulden vorgehalten werden kann. Mit allen Konsequenzen des Kammerrechts auf der einen sowie der bedingungsgemäßen Regulierungspraxis der Versicherer auf der anderen Seite.

Die Konsequenz ist klar: Versehen, Fehler oder gar Schäden gehen sehr häufig mit Verstößen gegen mindestens eine Vorschrift einher. Dann droht von Versicherungsseite her oft der Fahrlässigkeitsvorwurf. Manchmal wird auch der Verdacht einer groben Fahrlässigkeit geäußert und sehr selten – dann aber mit den weitreichendsten Konsequenzen – steht sogar Vorsatz im Raum.

Jeder Handgriff muss sitzen: Immer und überall

apotheken versicherungen vorsatz offenes fenster DenPhaMedDeshalb muss jeder pharmakologisch relevante Handgriff in einer Apotheke exakt vorschriftsgemäß ausgeführt und meist auch dokumentiert werden. Für Nachlässigkeiten, Versehen oder eigenmächtige Interpretationen bleibt kein Raum.

Aber das ist noch nicht alles. Es gibt noch weitere Risiken, die erhebliche finanzielle Konsequenzen für das Apotheken-Budget haben können.

Ein gekipptes Fenster, um ein wenig Luft hinein zu lassen, ein versehentlich unverschlossener Hinterausgang, ein nicht gemeldetes Baugerüst oder gar ein für Handwerksarbeiten provisorisch vernageltes Schaufenster können negative Folgen für den Versicherungsschutz und damit erhebliche finanzielle Konsequenzen für Apotheken haben.

Denn gekippte Fenster und unverschlossene Türen schaffen einen freien Zugang für Diebe und stellen damit einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten dar, während eine vergessene Information des Versicherers über eine Gefahrenerhöhung, die beispielsweise das Risiko eines Einbruchs erhöht, ein Verstoß  gegen Mitwirkungspflichten ist.

 

Versicherer kommen nur für echte Schäden auf

Solche meist der Unwissenheit oder Gedankenlosigkeit geschuldeten Handlungen oder Unterlassungen können schnell als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden. Insbesondere dann, wenn sie große Schäden nach sich ziehen. Typische Beispiele, die tatsächlich immer wieder vorkommen, sind vergessene Kerzen, insbesondere in der Adventszeit, oder nicht richtig zugedrehte Wasserhähne, die übers Wochenende die Apotheke fluten. Für solche Schäden müssen Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit meist nur teilweise aufkommen. Und sollte sich sogar ein Vorsatztatbestand abzeichnen, ist der Versicherer gänzlich von der Leistung frei.

Zur Klarheit: Das ist keine Böswilligkeit der Versicherungsgesellschaften, sondern eine Notwendigkeit, um nicht für die Unachtsamkeit der Versicherungsnehmer aufkommen zu müssen. In diesem Sinne gelten Versicherungsverträge für „echte Schäden“ – also solche, die die versicherungstechnischen Schadenmerkmale – plötzlich, unerwartet und von außen – erfüllen.

 

Exkurs: Eigenschäden sind in Apotheken ein Sonderrisiko

apotheken versicherungen vorsatz eigenschaeden DenPhaMedEs gibt nun mal aber Schäden, die durch das Zutun des Versicherungsnehmers ermöglicht oder gar ausgelöst werden. Geradezu „klassisch“ sind – wie bereits erwähnt – über Nacht offen stehende Fenster oder unverschlossene Türen. Zudem gibt es Schäden, die gar nicht in das Bild von grober Fahrlässigkeit geschweige denn Vorsatz passen, die aber dennoch sehr oft versichererseits nicht erstattungspflichtig sind. Das ist die große Gruppe der sogenannten Eigenschäden.

Typische Fälle sind hier Getränke, wie eine Cola oder ein Kaffee, die sich über die Tastatur des Laptops ergießen. Gerade in Apotheken kommt es zudem immer wieder zu spezifischen Eigenschäden, die richtig teuer werden können. Die häufigsten: ein nicht ordentlich geschlossener Medikamentenkühlschrank und ein Beschädigter Kommissionierer, weil ein Putzutensil in dem Gerät vergessen wurde. Solche Fälle sind jedoch versicherbar.

Ein dritter typischer Apotheken-Schaden mit hohen Kosten für den Inhaber dagegen ist gar nicht versicherbar: Der Verderb von Medikamenten aufgrund einer Unterbrechung der Kühlkette, weil Mitarbeiter beispielsweise die Kühlwaren nicht in den Kühlschrank gestellt oder unzureichend gesichert transportiert haben.

Auf die Versicherungsbedingungen kommt es an

Wann immer bei Schadenfällen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder (einfache) Fahrlässigkeit im Raum steht, kommt es darauf an, welche konkreten Bedingungen die Versicherungen mit diesen Begriffen verbinden.

Die Definitionen sind eigentlich klar: Vorsatz bedingt, dass jemand, der eine Handlung vorsätzlich begeht, sich bewusst ist, dass sein Handeln zu einer Schädigung Dritter führen kann oder wird. Wenn er seine Handlung dann trotzdem ausführt, will er diese Konsequenz oder nimmt sie billigend in Kauf. In diesem Sinne handelt also jeder Einbrecher, Räuber oder Dieb vorsätzlich, während kaum ein Mitarbeiter absichtlich seinen PC mit Kaffee tränkt.

Fahrlässigkeit hingegen setzt voraus, dass jemand bei der Arbeit die nötige Sorgfalt und Umsicht vernachlässigt, die in der entsprechenden Situation zu erwarten wäre und es deshalb zu einem Schaden kommt. Eine Schädigung ist aber nicht beabsichtigt. Grob ist die Fahrlässigkeit dann, wenn die Handlungsumstände dergestalt sind, dass der Verantwortliche die Folgen zwar erkennen könnte, aber naheliegende Überlegungen hierzu nicht anstellt oder davon ausgeht, dass alles schon gut gehen wird.

Klarer Fall? Leider nicht immer

apotheken spezifische risiken vorsatz klarer fall DenPhaMedWann immer ein Schaden mit dem Vorwurf Vorsatz oder Fahrlässigkeit verbunden werden könnte, ist Obacht geboten. Denn die Einschätzungen des Verursachers und des Geschädigten in solchen Fällen müssen noch lange nicht mit der Bewertung des Versicherers übereinstimmen. Und bei Meinungsverschiedenheiten zu größeren Schäden, die vor Gericht geklärt werden müssen, kommt es am Ende auf die Sicht des Richters an.

Ein eher kleinerer Schaden und dennoch ein wahrer Dauerbrenner bei Fahrlässigkeitsvorwürfen ist – wie gesagt – die Tasse Kaffee, die über einen Laptop vergossen wird. Stolpert der Mitarbeiter direkt vor dem Schreibtisch, ist das ein normaler (Eigen-)Schaden. Stellt er die Tasse aber so unglücklich neben dem Laptop, dass diese dabei umfällt, ist es einfache Fahrlässigkeit. Beides ist in guten Policen, die Eigenschäden eingeschlossen haben, grundsätzlich mitversichert.
 

Ab „grob fahrlässig“ kann gequotelt werden

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Wird die Tasse jedoch auf einen Papierstapel neben der Tastatur gestellt und gerät die Flüssigkeit in der Tasse, weil der Untergrund schief oder nachgiebig ist, direkt auf den Laptop, dann dürften Versicherer oft grobe Fahrlässigkeit unterstellen und die Summe der Regulierung in Relation zum Mitverschulden anteilig – der Fachbegriff lautet gequotelt – kürzen.

Ist die Quotelung bei einer Tastatur ein eher erträgliches Malheur, stellt sich das bei einem Greifarmdefekt im Kommissionierer schon ganz anders dar. Denn dann geht es schnell um 20.000 Euro oder mehr.

Vorsatz ist gegeben, wenn der Mitarbeiter die Kaffeekanne nimmt und den Inhalt absichtlich über den PC schüttet, wenn die PKA den Putzschemel absichtlich im Kommissionierer lässt und diesen dann wieder in Betrieb nimmt oder wenn die Putzfrau am Samstag die Klimaanlage auf 26 Grad hochstellt, mit der Absicht, alle Medikamente unabgebbar zu machen.

Rechtssicherheit durch klare Bedingungen

Wenn also ein Apothekeninhaber oder eine Apothekeninhaberin sicher sein möchte, dass ein Schadensgrenzfall nicht auch noch zu einer unendlichen Gerichtsgeschichte wird, sollte der Versicherungsschutz der Apotheke dringend auf Klarheit und Angemessenheit überprüft werden. Zudem sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die Bestimmungen zu Schäden aufgrund von Vorsatz und Fahrlässigkeit apothekengerecht sind. Hier lauten die Prüfkriterien:

  • Stichwort ApBetrO: Passt die Regelung zu den beruflichen Vorgaben?
  • Stichwort Versicherungssummen: Sind die versicherten Werte angemessen?
  • Stichwort Mitarbeiter: Welche Fahrlässigkeiten sind eigentlich versichert?
  • Stichwort Eigenschaden: Wie ist es hier um die Versicherungsqualität bestellt?
  • Stichwort Konkurrenz: Ist Vorsatz zum Vorteil von Mitbewerbern eingeschlossen?

Sollten Sie die Antworten auf diese Fragen noch nicht kennen, stellen Ihnen unsere Experten vor Ort gerne die nötigen Passagen im Kleingedruckten vor. Ihre Anfrage: Bedingungscheck „Vorsatz-Fahrlässigkeit“