arztpraxen 714 haftungfalle DenPhaMedHaftungsfalle Patientenaufklärung

Fehler im Umgang mit Patienten können teuer werden

Nicht nur fehlerhafte Behandlungen und Diagnosen stellen für Ärzte ein Haftungsrisiko dar. Auch eine unzureichende Aufklärung des Patienten kann in die Haftungsfalle führen. Denn die Arzthaftung kann bei jedem Qualitätsmangel der medizinischen Betreuung zu einer Schadensersatzzahlung führen. Und ein Qualitätsmangel liegt immer dann vor, wenn der zu fordernde Qualitätsstandard unterschritten wird.

Zudem gilt, dass bei fehlender Aufklärung die Einwilligung für die ärztliche Behandlung fehlt und damit der Arzt eine Körperverletzung in strafrechtlich relevanter Hinsicht realisiert hat. Liegt nur eine unvollständige Einwilligung vor, kommt es zu einer Einzelfallprüfung. Damit ist die Patientenaufklärung ein Haftungsrisiko. Doch was ist mit Aufklärung der Patienten eigentlich genau gemeint?

arztpraxen 714 haftungsfalle patientenaufklaerung schriftlich DenPhaMedGrundsätzlich gilt, dass eine schriftliche Aufklärung – beispielsweise mit einem Informationsblatt – nicht den Ansprüchen genügt. Das reicht selbst dann nicht aus, wenn der Patient oder die Patientin mit einer Unterschrift bestätigen, dass sie die Informationsmaterialien gelesen haben.

Patientenaufklärung kann nur als Gespräch zwischen Arzt und Patienten erfolgen (vgl. § 630e BGB). Diese Form der Aufklärung gilt als Voraussetzung dafür, dass Patienten das Für und Wider von vorgeschlagenen Behandlungen abwägen können. Die Aufklärung sollte auch möglichst vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin durchgeführt werden.

Eine Delegation ist nicht möglich, da mögliche Rückfragen zu therapeutischen und persönlichen Umständen oder Verlaufsrisiken nur durch approbierte Mitarbeiter/innen fach- und sachgerecht beantwortet werden können. Nicht ärztliches Personal ist dazu nicht qualifiziert.

Haften Ärzte automatisch, wenn Dokumentation, Aufklärung oder Einwilligung fehlt?

Nicht unbedingt. Denn es gibt in solchen Fragen auch noch das Institut der sogenannten hypothetischen Einwilligung.

arztpraxen 714 haftungsfalle patientenaufklaerung doku fehlt DenPhaMedGerade bei Standardbehandlungen oder in Notfällen wird dieses Institut der hypothetischen Einwilligung angenommen. Es wird also davon ausgegangen, dass Patienten bei einer korrekten Aufklärung der Behandlung zugestimmt hätten.

Prozessual bedeutet dies, dass eine Beweislastumkehr zulasten des Patienten eintritt. Das heißt, Patienten müssen nun beweisen, dass der erfolgten Behandlung in keinem Fall zugestimmt worden wäre. Dieser Beweis ist nur äußerst schwierig zu führen. Das bedeutet, dass eine fehlende Einwilligung oder Aufklärung nicht zwingend zu einem Haftungsfall führt. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Auch deshalb ist es ausgesprochen wichtig, dass zeitnah und präzise dokumentiert wird. Darüber hinaus kann auch die jeweilige Praxisform Einfluss auf Haftungsregeln haben.

Die vier Arten der Patientenaufklärung

  • Diagnoseaufklärung,
  • Verlaufsaufklärung (auch Therapieaufklärung), 
  • Risikoaufklärung und
  • im weiteren Sinne die therapeutische Aufklärung.

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Die Diagnoseaufklärung

Ein der wichtigsten Fragen von Patienten lautet: „Was habe ich eigentlich?“ Und in der Regel muss der Arzt über die Art der Erkrankung informieren. Beim medizinischen Befund gibt es allerdings einen ärztlichen Ermessensspielraum. Die Diagnoseaufklärung kann unterbleiben, wenn die Information zu einer ernsten und nicht zu behebenden Gesundheitsschädigung des Patienten führen würde. Dieses therapeutische Privileg kommt vor allem bei schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen zur Anwendung.

Die Verlaufsaufklärung (oder Therapieaufklärung)

Hier geht es um die Art, Umfang und die Folgen der von Arzt oder Ärztin empfohlenen Therapie. Dabei muss der Patient auch über die Art und Schwere des geplanten Eingriffs informiert werden. Ebenfalls Teil der Aufklärungspflicht sind Aussagen zur Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs der ins Auge gefassten Behandlung und zu möglichen Alternativen.

Die Risikoaufklärung

Wie es der Name schon sagt, geht es hier, um die Risiken, die der Patient durch die Aufnahme der Behandlung eingeht. Dabei dürfen sich Ärzte und Ärztinnen nicht darauf beschränken, nur typische Risiken aufzuzählen. Vielmehr müssen auch atypische Risiken Teil der Aufklärung sein. Vor allem aber gehören mögliche Komplikationen aufgrund der konkreten Situation des Patienten – z.B. andere Erkrankungen – zur Risikoaufklärung.

Die therapeutische Aufklärung

Die therapeutische Aufklärung ist Teil der Behandlung und daher im engeren Sinn keine Aufklärung. Konkret geht es hier um Verhaltensmaßregeln für Patienten. Wie soll man sich nach einer Operation verhalten? Wie oft und wie lange muss man das verschriebene Arzneimittel nehmen? Wie sieht es mit den Nebenwirkungen aus? Das sind die Fragen, die im Rahmen der therapeutischen Aufklärung angesprochen werden.

Patientenaufklärung und Dokumentation 4.0

Mittlerweile halten eine Reihe elektronischer Patientenaufklärungs- und Dokumentationssysteme Einzug in den Markt. Die meisten jedoch kommen nicht ohne Medienbruch aus. Aber das muss nicht sein, in unserem Netzwerk wurden Lösungen erarbeitet, die Medienbrüche verhindern.

Mehr noch, das von Mitgliedern unseres Netzwerks entwickelte System fasst nicht nur Aufklärung und Dokumentation auf einer Plattform zusammen, sondern es ist auch noch um Patienteninformationen im Wartezimmer ergänzbar.

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Konsequent eingesetzt spart das integrierte Beratungs- und Dokumentationskonzept der Facharzt- oder Zahnarztpraxis viel Zeit und Bürokratie. Gleichzeitig steigt die Rechtssicherheit, da alle Schritte und Maßnahmen ebenso chronologisch wie unveränderbar gespeichert werden.

Dies wiederum erfolgt selbstredend unter den höchsten Standards von Datenschutz und Datensicherheit. So dokumentierte Beratungen und Behandlungen werden auch über den gesamten Haftungszeitraum von 30 Jahren garantiert sofort gefunden und sind deshalb bei Bedarf unverzüglich vollständig vorlegbar.

Sie wollen dieses innovative Aufklärungs- und Dokumentationssystem kennen lernen? Dann lassen sie es sich vom Fachberater vor Ort einfach live vorstellen. Termin vereinbaren

arztpraxen 714 haftungsfalle patientenaufklaerung kopf DenPhaMedVon der Körperverletzung zur ordnungsgemäßen medizinischen Behandlung

Damit die Behandlung eines Arztes nicht beanstandet werden kann, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  • Vor allem muss die Behandlung den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen.
  • Der Patient muss korrekt aufgeklärt worden sein.
  • Und er muss seine Einwilligung zur Behandlung aufgrund der ordnungsgemäßen Aufklärung gegeben haben.

Kam es nicht zu einer rechtzeitigen ärztlichen Aufklärung oder zu einer Einwilligung, führt dies schnell zur Rechtswidrigkeit des gesamten medizinischen Eingriffs.

Ohne gültige Einwilligung geht es so gut wie immer um Körperverletzung

Und ohne gültige Einwilligung befinden wir uns grundsätzlich im Tatbereich der Körperverletzung. Das gilt selbst für ansonsten untadelige ärztliche Behandlungen. Eine Strafanzeige wegen Körperverletzung sollte nicht unterschätzt werden, denn im Fall einer Verurteilung kann ein Approbationsentzug drohen. Deshalb sollte hier umgehend anwaltlicher Rat hinzugezogen werden. Im Sinne einer optimalen Verteidigung ist bei solchen strafrechtlichen Verfahren im Falle einer Akteneinsichtsgesuchs darauf zu achten, dass der behandelnde Arzt zumindest eine vollständige Kopie der Unterlagen behält. Im Idealfall kann er sogar über die Originaldokumente verfügen. Das ist aber nur möglich, wenn sich die Staatsanwaltschaft mit Kopien zufriedengibt.

Gerade auch bei einer Durchsuchung der Praxisräume, sollte zeitnah rechtlicher Rat hinzugezogen werden, damit das Vorgehen der Ermittlungsbehörde und die Herausgabe von Unterlagen strukturiert und möglichst ohne Störung des Praxisbetriebs erfolgen kann. Auch weil Praxisdurchsuchungen mitunter das öffentliche Interesse wecken. Eine Berichterstattung kann – selbst wenn sich die Vorwürfe im Nachhinein als falsch erweisen – eine Existenz vernichtende Wirkung haben.

Mehr gesetzliche Vorgaben Arzthaftung

Zentrale gesetzliche Vorgaben zum Thema Arzthaftung finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):