zahnarztpraxen 514 rechtsschutz fuer zahnaerzte DenPhaMedRechtsschutz in der Zahnarztpraxis

Juristische Auseinandersetzungen: kaum zu vermeiden

Rechtsschutz ist Zahnarzt‘s Liebling… könnte man fast kalauern. Aber in der Tat kommen Zahnärzte sehr häufig in den zweifelhaften Genuss, eine Rechtsschutzversicherung zu benötigen. Das liegt vor allem daran, dass sie meist vielfach wirtschaftlich engagiert sind, eine Unzahl von Verträgen – auch Behandlungsverträge – haben und Zähne offensichtlich ein Lieblings-Streitthema der Deutschen sind…

Unzufriedene Patienten, ein Röntgengerät ohne bestellte Extras, Arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit Praxismitarbeitern, Unstimmigkeiten bei Abrechnungen oder mit dem Vermieter, nicht eingetretene Versprechen bei Kapitalanlagen oder Haftpflicht-Vorwürfe von Patienten: Zahnärzte und Zahnärztinnen geraten leicht in juristische Auseinandersetzungen, auch wenn sie diese gar nicht suchen.

zahnarztpraxen 514 rechtsschutz fuer zahnaerzte rechtsstreitigkeiten DenPhaMedZu den häufigsten Rechtsstreitigkeiten kommt es Statistiken zufolge in den Bereichen des Vertrags- und Arbeitsrechts, des Mietrechts sowie bei Haftungsthemen gegenüber Patienten.

Da zudem die Zahl der Rechtsstreitigkeiten insgesamt stark gestiegen ist, sollten sich Inhaber und Inhaberinnen von Zahnarztpraxen eine berufsspezifische Rechtsschutzversicherung zulegen.

Empfehlenswert ist zudem die Ergänzung um einen Spezial-Strafrechtsschutz, da gerade bei vermeintlichen Behandlungsfehlern meist mehr als eine Instanz mit entsprechend hohen Kosten zu nehmen ist.

Nicht selten müssen Vorschüsse – zum Beispiel für Anwälte – gezahlt werden. Gutachter, Sachverständige Gerichtskosten und – falls der Streit verloren geht – die Anwaltskosten der Gegenseite können die finanziellen Aufwendungen eines Rechtsstreits enorm in die Höhe treiben. Eine verlässliche Rechtsschutzversicherung ist daher eine nicht zu unterschätzende finanzielle Absicherung, wenn es hart auf hart geht.

Achtung bei Ausschlüssen

Rechtsschutzpolicen sind grundsätzlich modular aufgebaut. Sie haben einige Basis-Rechtsgebiete und dann können die jeweils benötigten Zusatzbausteine hinzugewählt werden. Niedergelassenen Zahnärzte sind Unternehmer, Heilberufler, fast immer Immobilien- und Kfz-Besitzer, oft Vermieter und natürlich auch Privatperson. Als solche dann wieder Familienernährer/in, Vater oder Mutter, Kapitalanleger/in, Reisende/r. Möglicherweise mit Jagd- oder Bootsführerschein oder dergleichen mehr. Gefährlich, da irgendetwas auszuschließen.

zahnarztpraxen 514 rechtsschutz fuer zahnaerzte ausschluessen DenPhaMedDiese „Lücken“ in der Absicherung werden im Bedingungswerk aufgeführt.

In der Regel handelt es sich um Risiken, die schwer oder gar nicht abzuschätzen sind, sowie Streitfälle, die besonders kostspielig oder Fragestellungen, die besonders konfliktanfällig sind.

Auch bei ungewöhnlich hohen Streitwerten ziehen sich Versicherer gelegentlich zurück.

Sehr oft betreffen diese Ausschlüsse nur einen sehr begrenzten Personenkreis. Dennoch sollten Zahnärzte und Zahnärztinnen, bevor sie eine Rechtsschutzversicherung abschließen, einen Spezialisten für die Absicherung von Heilwesenberufen zu Rate ziehen. Denn solche Experten kennen nicht nur den Bedarf von Ärzten, sondern überblicken auch den Versicherungsmarkt und können daher sehr viel schneller und sicherer gute Konzepte von schlechteren Alternativen trennen. Anfrage Rechtsschutz-Revision Zahnärzte (Mail an Zentralbüro)

Worauf niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte achten sollten:

Patientenbehandlung

Patientenbehandlung

Jeder Behandlung liegt ein Dienstvertrag zwischen Zahnarzt und Patient zugrunde. Die Behandlung hat dem aktuellen medizinischen Standard entsprechend zu erfolgen. Wobei jeder Eingriff grundsätzlich zuerst einmal eine Körperverletzung nach Paragraf 223 StGB darstellt – auch wenn der Eingriff medizinisch indiziert ist. Zu einer ordnungsgemäßen Behandlung gehört die Erfüllung der Behandlungs-, Aufklärungs-, Dokumentations- und Schweigepflicht. Nur durch Erfüllung dieser Pflichten besteht ein gültiger Behandlungsvertrag, der Vorwürfe von Körperverletzung aushebelt. Der Patient ist im Gegenzug für die Vergütung der Behandlung zuständig.
Patzt irgendeiner hier, steht oft der Rechtsschutzfall vor der Tür.

Zahntechnik

Zahntechnik

Die Herstellung von Zahnersatz liegt in der Hand von Zahntechnikern, was die Abgrenzung von Haftung immer schwierig macht. Ob der Zahnarzt, beispielsweise durch das Abnehmen eines Abdrucks, die Herstellung des Zahnersatzes dominiert hat oder ob nicht vorhersehbare Faktoren, zum Beispiel Entzündungen oder Veränderungen im Kiefer, ursächlich sind und damit eine Garantieübernahme unmöglich machen, ist meist strittig. Zwischen Arzt und Zahntechniker oder einem externen Labor besteht dagegen ein Werkvertrag, aus dem sich Gewährleistungsrechte ableiten lassen. Denn eins ist klar: der Kunde wendet sich immer nur an seinen Zahnarzt.
Ist dieser Vertrag fehlerhaft, kann das heftige Auswirkungen haben.

Mitarbeiter

Mitarbeiter

Niedergelassene Zahnärzte und Zahnärztinnen sind immer auch Arbeitgeber. Daher sollten ihnen die grundsätzlichen Rechte und Pflichten als Arbeitgeber geläufig sein. Gerade auch, weil juristische Streitigkeiten um Arbeitsverträge zu den häufigsten rechtlichen Auseinandersetzungen in Deutschland gehören. Grundlage des Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnisses ist der Arbeitsvertrag. Und es gibt viele Gründe, warum es darüber Streit gibt. Das kann eine Ablehnung, Abmahnung oder Kündigung sein. Auch ein Wegeunfall auf einer Dienstfahrt oder eine als ungerecht empfundene bAV-Zusage kann Streit auslösen. Wer will, findet immer einen Grund.
Und Mitarbeiterrechte sind für Arbeitgeber meist heikle Tatbestände.

Bei der Organisation der Arbeitsaufgaben, die dem Praxisinhaber vorbehalten ist, ist zu beachten, dass originär medizinische Aufgaben nur von approbierten Personen durchgeführt werden dürfen. Das umfasst vor allem die folgenden Arbeiten: Untersuchung, Diagnose und Aufklärung, Therapiegestaltung, Entscheidungen über alle Behandlungsmaßnahmen, invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe, Injektionen sowie selbstverständlich sämtliche operativen Eingriffe.

zahnarztpraxen 514 rechtsschutz fuer zahnaerzte roentgenaufnahmen DenPhaMedAndere Leistungen können delegiert werden, sofern die beauftragten Personen über die dafür nötigen Qualifikationen verfügen. Aber das ist dann auch schon alles. Anders gesagt: Der Zahnarzt hat den Einsatzrahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter individuell festzulegen und dies möglichst schriftlich zu dokumentieren.

Die Aufgabe aller Praxisinhaber/innen ist es zudem, die Diagnosen zu stellen oder zu kontrollieren sowie Anordnungen für den konkreten Behandlungsfall zu treffen. Das Zahnheilkundegesetz (Paragraf 1 Abs. 5 und 6) gibt an, welche Aufgaben an entsprechend qualifizierte Arzthelferinnen übergeben werden können. Es handelt sich etwas verkürzt dargestellt um Folgende:

  • Röntgenaufnahmen,
  • Entfernung von Belägen,
  • Füllungspolituren,
  • Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse,
  • Herstellung provisorischer Kronen und Brücken,
  • Herstellung von Situationsabdrücken,
  • Trockenlegen des Arbeitsfeldes,
  • Erklärung der Ursache von Karies und Parodontose,
  • Hinweise zu zahngesunder Ernährung,
  • Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen,
  • Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene,
  • Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene,
  • Einfärben der Zähne,
  • Erstellen von Plaque-Indizes,
  • Erstellung von Blutungs-Indizes,
  • Kariesrisikobestimmung,
  • lokale Fluoridierung und
  • Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

Kassenzahnärztliche Vereinigung und Krankenkassen

zahnarztpraxen 514 rechtsschutz fuer zahnaerzte krankenkassen DenPhaMedDie Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität zahnärztlicher Abrechnungen erfolgt durch Kassenzahnärztliche Vereinigungen (KZV) und gesetzliche Krankenkassen. So schreibt es das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) in Paragraf 106, Absatz 1 vor. Zahnärzte und Zahnärztinnen allerdings geraten leicht in eine widersprüchliche Situation. Denn zum einen sind sie verpflichtet, Patienten nach dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens zu behandeln, um deren Erkrankung zu heilen oder zu lindern.

Auf der anderen Seite aber sind Zahnärzte als Vertragsärzte verpflichtet, nur solche Leistungen zu erbringen oder zu veranlassen, die für eine ausreichende Versorgung erforderlich sind. Die Behandlung muss nachweislich „zweckmäßig, notwendig und ausreichend“ sein. Angesichts dieses Zwiespalts und der komplexen Rechtsverhältnisse müssen Zahnärzte und Zahnärztinnen davon ausgehen, dass Konflikte mit den KZV oder den Krankenkassen nicht immer zu verhindern sind.

Hier sind Meinungsverschiedenheiten quasi vorprogrammiert.

zahnarztpraxen 514 rechtsschutz fuer zahnaerzte rechtsschutzversicherung ausrufezeichen DenPhaMedMehr zum Thema Rechtsschutz und zum Strafrechtsschutz für Ärzte

Sie benötigen eine Rechtsschutzversicherung, die den Bedarf von Zahnärzten wirklich abdeckt? Ihre Anfrage: Rechtsschutz für Zahnärzte (Mail an Zentralbüro)

Einer unserer Rechtsschutz-Spezialisten nimmt umgehend mit Ihnen Kontakt auf.

Das gilt selbstverständlich auch, wenn Sie eine Information oder eine Überprüfung ihres bestehenden Rechtsschutzes wünschen.