zahnarztpraxen 521 praxisunterbrechung DenPhaMedPraxisunterbrechungen haben viele Gründe

Behandlungseinheiten ohne Versicherungsschutz?

Wenn Zahnarztpraxen stillstehen, ist das immer der allergrößte Unfall. Dann ist nämlich alles weg: Termine, Umsatz, Kunden. Aber wann brennt schon mal eine Zahnarztpraxis? Und die wenigsten sind im Erdgeschoss, fernab von Starkregen und Überschwemmungen. Dennoch ist Wasser so gut wie immer der Hauptfeind, wenn es um Betriebsunterbrechungen in Zahnarztpraxen geht.

Und das ist aus vielerlei Gründen der Fall: Ein Wasserrohrbruch, eine übergelaufene Badewanne im Stockwerk darüber, ein Einbruch mit Vandalismus, Löschwasser der Feuerwehr, ein im Sturm abgedecktes Dach, Datenklau durch Hacker oder durch Viren oder Trojaner lahmgelegte Server. All das ist möglich.

Wahrscheinlicher aber kommt das Wasser aus der Praxis selber. Denn nirgendwo in medizinischen Einrichtungen sind pro Quadratmeter mehr Wasserleitungen und Wasserschläuche verbaut, als in Zahnarztpraxen. Und nirgendwo gibt es mehr Anschlüsse, Verzweigungen und Schläuche unter Druck. Alles beste Voraussetzungen für einen klasse Wasserschaden.

Besonders problematisch ist aber das Zusammentreffen von Wasser und Elektronik in jeder einzelnen Behandlungseinheit. Und das meist noch verbaut unter dem Stuhl oder sogar in einer extra dafür vorgesehenen Aussparung im Boden. So kommt es bei Wasseraustritten im Bereich einer Behandlungseinheit sehr häufig dazu, dass durch Elektronik-Schäden infolge von Wassereinwirkung der Stuhl seinen Dienst quittiert. Sei es bis nach der Reparatur oder bei älteren Modellen wegen nicht mehr lieferbarer Ersatzteile auch für immer.

De jure sind viele Behandlungseinheiten nicht zum Neuwert versichert

Vergleichen wir einen Zahnarztstuhl einfach mal mit einem besseren Auto; das kommt preislich ja ganz gut hin. Und da ist völlig klar: Wer einen neuen Wagen fährt und der Vollkasko versichert ist, wird doch auch alles ersetzt.

zahnarztpraxen 521 praxisunterbrechung neuwert DenPhaMedWarum ist eine Behandlungseinheit nun möglicherweise nicht versichert oder zumindest nicht rechtsverbindlich?

Die Antwort ist recht einfach: weil Zahnarzt und Vermittler in einem ganz entscheidenden Punkt aneinander vorbeigeredet haben. Der Vermittler hat irgendwann mal nach dem Praxiswert gefragt, der Zahnarzt hat nach bestem Wissen eine Zahl genannt.

Auch für die Behandlungseinheiten: „Was kostet denn so ein Stuhl?“ Antwort möglicherweise 60, 80, 100T€. Am Ende steht dann in der Versicherungspolice ein Praxiswert, der – vermeintlich – zum Neuwert versichert ist.

Unser Tipp:

Bitte prüfen Sie diese Fakten anhand Ihrer Police nach.

  • Steht auf einer der ersten Seiten „Police zum Neuwert?
  • Würde der in der Police festgeschriebene Versicherungswert ausreichen, die Praxis komplett neu einzurichten?
  • Findet sich unter der Überschrift „Versicherungswert“ der oben zitierte Passus?

Wenn Sie auf diese Fragen „Ja“, „Nein“ und wieder „Ja“ antworten, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf (Mail an Zentralbüro), denn ansonsten arbeiten Sie mit einer latenten Gefahr, die im folgenden Praxis-Beispiel beschrieben ist:


Behandlungseinheiten brauchen Garantien

Führen insbesondere Wasserschäden zu einem Ausfall von Behandlungseinheiten, steht der Praxisalltag still oder ist zumindest erheblich beeinträchtigt. Doch das ist nur die sichtbare Seite der Medaille…

Ein Beispiel:

Praxis eines jungen Zahnarztehepaars mit vier Behandlungseinheiten und einem Sekundärstuhl. Die jüngst übernommene und vollständig modernisierte Praxis ist mit einem Kredit von 1 Mio. Euro belastet. Es besteht eine gute Standardpolice mit ordentlichen 750.000 Euro Schadensumme zum Neuwert.

Zwei Primärstühle wurden durch einen Wasserschaden mit anschließendem Elektronikschaden beschädigt. Schadensumme zum aktuellen Neuwert von Einheiten gleicher Art und Güte: rund 130.000 Euro. Der Versicherer übernimmt bedingungsgemäß alle Schadenskosten (Bodenbelag, Sockelleisten des Mobiliars, Trocknung etc.) vollständig. Nur für die Behandlungseinheiten bietet er kulanterweise je Einheit 10.000 Euro an. Denn tatsächlich ist dafür trotz Neuwertpolice laut Bedingungswerk nur der Zeitwert zu erstatten. Ein Fachanwalt prüft die Regulierung und rät von einer Klage wegen Aussichtslosigkeit ab. Die Praxisinhaber gehen zu ihrer Bank und bitten um weitere 100.000 Euro Kredit. Die Bank lehnt mangels weiter Sicherheiten ab.

Ein schlechter Scherz? Mitnichten! Ein Blick in die Inhaltsversicherung klärt den Sachverhalt. „Police zum Neuwert“ hört sich gut, ist aber noch nicht die ganze Wahrheit. Denn in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) findet sich unter der Überschrift „Versicherungswert“ meist die oben zitierte wesentliche Einschränkung, dass für alles, was am Schadenstag weniger als (meist) 40 Prozent Zeitwert hat, eben auch nur dieser Zeitwert zu erstatten ist.

Unser Tipp:

Übrigens gibt es auch einfache technische Lösungen, die einen ungewollten Wasseraustritt verhindern. Leider halten nicht alle Lösungen, die am Markt angeboten werden, was sie versprechen. Die besten Erfahrungen haben wir mit einer patentierten Armatur gemacht, die den unkontrollierten Wasserabfluss tatsächlich effektiv verhindert. Mehr

Wenn Zahnarzt und Vermittler nicht dieselbe Sprache sprechen

zahnarztpraxen 521 praxisunterbrechung zahnarzt und vermittler DenPhaMedKommen wir zurück zu den ursächlichen Missverständnissen:

  1. Behandlungseinheiten sind das Herz jeder Praxis. Zahnärzte stellen sich diese also nach vielerlei Kriterien wie Funktionalität, eingebaute Dentaltechnik, persönliche Behandlungsgewohnheiten und Optik zusammen. Für Vermittler sind sie Handelsware zum Wert von X… wobei X in aller Regel einem Premiumklassen-Kfz mit Vollausstattung entspricht.
  2. Folgerichtig geht der (mit den Besonderheiten von Behandlungseinheiten nicht besonders vertraute) Vermittler von einem entsprechenden Abschreibe-Zeitraum aus, bis nach Jahren die 40% Grenze des garantierten Neuwertersatzes erreicht ist. Alles gut also… Nein, denn jeder Zahnarzt weiß, dass es für Behandlungseinheiten so gut wie keinen Markt gibt. Einmal verbaut sind sie in aller Regel nicht verkäuflich. Zumindest nicht annähernd zu einem Preis wie Luxuslimousinen.
  3. Weil dem im Falle von Behandlungseinheiten so ist, greift damit – zumindest rechtlich – der oben zitierte zweite Absatz „falls er weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt“. Der Versicherer muss also de jure nur den Zeitwert der Behandlungseinheiten ersetzen.
  4. Doch wie entsteht so ein Zeitwertpreis? Das richtet sich nach dem tatsächlich für eine Sache zu erzielenden Erlös. Bildlich gesprochen das, was geboten würde, wenn man einen Zahnarztstuhl bei Ebay einstellte. Kein Markt – also kein Käufer – ist jedoch deutlich unter 40% vom Neuwert.

Vorsorge ist besser als bohren - und Rechtsverbindlichkeit besser als Hoffnung

Folgerichtig muss der Versicherer bedingungsgemäß nicht einmal die 40% vom Neuwert ersetzen, sondern nur einen Material- oder Restwert. Das ist dann üblicherweise ein Kulanzangebot. Das vermeiden wir in unserem Netzwerk allein schon dadurch, weil alle unsere Regionalen Repräsentanten die entscheidenden heilwesenspezifischen Risiken ganz genau kennen. Dadurch lassen sich Lücken in den Versicherungsbedingungen entweder von vornherein vermeiden oder aber durch zusätzliche „Besondere Versicherungsbedingungen“ heilen. Unser Prinzip: Rechtsverbindlichkeit herstellen statt den „Prinzip Hoffnung“ Raum gewähren. Mehr

Zur Ehrenrettung der deutschen Versicherer muss hier erwähnt werden, dass eine solche Regulierungspraxis nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist. Denn üblicherweise sind Zahnärzte so gute Kunden der Versicherer, dass man von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch macht.


Wenn alles dumm kommt, sollte zumindest Zahlungspflicht bestehen

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Unser Punkt ist jedoch, dass es bedingungsgemäß rechtens wäre – und das allein darf schon nicht sein.

Denn sollte der Schaden zum Beispiel bei einem Zahnarzt eintreten, der vorher schon andere Schadenfälle hatte oder der keine weiteren Policen bei diesem Versicherer hat oder wenn- was in letzter Zeit häufiger vorgekommen ist – sich der Versicherer gerade aus dem Heilwesenmarkt oder der Zahnarzt-Versicherung zurückziehen möchte, welchen Grund gäbe es dann, in diesem Punkt kulanter zu sein, als es das Bedingungswerk erfordert ?

Da es jedoch eine Reihe von Möglichkeiten gibt, die 40%-Klausel rechtsverbindlich abzuschalten, entweder im Dialog mit dem bestehenden Versicherer oder durch eine bessere Police ohne diese Zahnarztstuhl-Falle, sollten alle Praxisinhaber/innen diese Frage vor dem ersten Großschaden klären lassen. Anfrage Rechtssicherheit für Behandlungseinheiten (Mail an Zentralbüro)

Vollkasko-Konzept statt Kopf in den Sand und auf Kulanz hoffen.

Einbruch, Datenverlust, Feuer, Wasser oder Wetterkapriolen: Egal welche Schadenursache, irgendjemand in unserem Expertenteam kann damit umgehen. Und wenn Wasser im Spiel ist, rücken wir sofort mit unseren Hygienesanierern an. Und wir garantieren, dass die Versicherungen für jeden versicherbaren Schaden auch ordnungsgemäß aufkommen. Das ist unser „Vollkasko-Konzept“. Lauter gute Gründe, um bei einem von uns versichert zu sein. 

Anfrage Versicherung Zahnarztpraxis (Mail an Zentralbüro)