Den Arztberuf richtig absichern

Ärztliche und zahnärztliche Berufsunfähigkeit: ein weites Feld

Das Thema Berufsunfähigkeit ist für Ärztinnen und Ärzte von herausragender Bedeutung, denn ihre Tätigkeit erfordert eine große Menge von Fähigkeiten und Fertigkeiten. Schon bei kleineren Verlusten kognitiver oder körperlicher Fähigkeiten, die in vielen anderen Berufen ohne Relevanz wären, kann die gewohnte Berufsausübung für Mediziner unmöglich werden.

Fehlt es unfall- oder krankheitsbedingt an einer wesentlichen Voraussetzung, wie dem sprichwörtlichen Chirurgenfinger oder wenn ein Zahnarzt nicht mehr den ganzen Tag am Stuhl arbeiten kann, dann benötigen Mediziner einen Berufsunfähigkeitsschutz, der tatsächlich greift. Hier finden Sie tiefere Informationen dazu:

Für Apotheker, die als Kaufleute mit Ihrer Approbation bis zu vier Apotheken besitzen dürfen, stellt sich zunächst die Frage, wie sie im Fall einer Berufsunfähigkeit einen Vertreter bezahlen können:

service 422 beruf absichern berufsunfaehigkeit DenPhaMedÄrztliche und zahnärztliche Berufsunfähigkeit: die juristische Perspektive

Mit Leidenschaft ärztlich oder zahnärztlich tätig und dann die Ernüchterung: Der Rücken will nicht mehr, man ist ausgebrannt, die Augen lassen nach und eine Arthrose macht die Behandlung am Stuhl zur Qual.

In einer solchen Situation ist man froh, wenn die private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt und die Berufsunfähigkeitsrente des berufsständischen Versorgungswerkes greift. Im Folgenden wird beleuchtet, was zu beachten ist und mit welchen Hürden zu rechnen ist.

Berufsunfähigkeit – Wann liegt sie vor?

Für den Bereich der privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen wurde der Begriff der Berufsunfähigkeit („BU“) im Rahmen der Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) 2009 definiert. Dort heißt es in § 172 Abs.2 VVG:

„Berufsunfähig ist,wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“

Im Bereich der berufsständischen Versorgungswerke wird von einem engeren Begriff der Berufsunfähigkeit ausgegangen. Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht dabei regelmäßig bei völliger Berufsunfähigkeit, womit die berufliche Tätigkeit vollständig einzustellen ist. Generelles Merkmal berufsständiger Versorgungswerke ist, dass ein Rentenanspruch nicht besteht, wenn der Betreffende nicht generell erwerbsunfähig ist und in einem anderen Beruf weiterhin tätig sein kann.

Unterschiedliche Regelungen in den Satzungen der Versorgungswerke

Für den betroffenen Zahnarzt ist zu klären, was sein Versorgungswerk als Berufsunfähigkeit definiert und auf welche Tätigkeiten innerhalb des Berufsbildes er verwiesen werden darf (zum Beispiel Tätigkeiten außerhalb der „Behandlung am Stuhl“). Hier ist es zwingend erforderlich sich die Satzung des Versorgungswerks anzuschauen, was unter „zahnärztlicher Berufsunfähigkeit“ zu verstehen ist. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt der zum Teil abweichende Begriff der Berufsunfähigkeit in den Satzungen der berufsständigen Versorgungswerke dabei nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes.

So wird zum Beispiel in einer Versorgungswerkssatzung definiert, dass Mitglieder, die infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig sind, die auf wissenschaftliche Erkenntnis gegründete Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen durchzuführen und ihre zahnärztliche Tätigkeit eingestellt haben, Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit haben.

Enger gefasst ist zum Beispiel folgende Regelung einer Versorgungswerkssatzung, wonach berufsunfähig ist, wer infolge einer leistungsbeeinträchtigenden Gesundheitsstörung außer Stande ist, seine zahnärztlichen Fähigkeiten auch außerhalb der Praxistätigkeit wirtschaftlich in irgendeiner Weise zu nutzen. Im Gegensatz zur anderen Satzung ist es hier also möglich, einen Zahnmediziner, der nicht mehr in einer Praxis arbeiten kann, auf einen anderen Beruf zu verweisen. Das kann beispielsweise eine zahnärztliche Gutachtertätigkeit sein oder ein Beruf in der Zahnarztausbildung. Erst wenn diese und andere Berufe ebenfalls nicht mehr ausgeübt werden können, hat der Betroffene Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente.

Die Unterschiede hinsichtlich einer Verweisbarkeit können dazu führen, dass Mitglieder eines Versorgunsgwerk eine Rente erhalten, während Mediziner, die bei einer anderen Versorgungskasse sind, trotz gleicher Beeinträchtigung keine Unterstützung erhalten.


Rechtsprechung und (zahn-) ärztlicher Berufsunfähigkeitsbegriff

Auch die Rechtsprechung legt einer zahnärztlichen Berufsunfähigkeit unterschiedliche Hürden auf, wobei den Versorgungswerken unter anderem weite Verweisungsmöglichkeiten eingeräumt werden, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen:

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 06.12.2011 (18 K 918/11) wurde einem Zahnarzt trotz gesundheitlicher Probleme und Schmerzen (unter anderem Lumbaiskoliose, Skoliose) keine BU-Rente gewährt, da er die in der Satzung des zuständigen Versorgungswerkes fixierte Verweisbarkeit auf eine andere Tätigkeit als „am Stuhl“ nicht überspringen konnte.


Volle Verweisbarkeit

Der Satzungsbestimmung war nach Auffassung der Richter zu entnehmen, dass Berufsunfähigkeit nur dann anzunehmen ist, wenn dem Mitglied jegliche Tätigkeit, bei der die zahnärztlichen Fähigkeiten genutzt werden können, versagt ist. Maßstab der Beurteilung sei damit weder die bisherige Tätigkeit noch die Möglichkeit, zahnärztliche Tätigkeiten mit Patientenkontakt („Arbeit am Stuhl“) auszuüben. Vielmehr müsse sich das Mitglied auf jedwede Tätigkeit verweisen lassen, bei der die zahnärztlichen Fähigkeiten verwandt werden können, also auch Tätigkeiten als angestellter oder freiberuflicher Gutachter etwa bei Versicherungsträgern - auch als Aktengutachter - oder Erteiler von Fachkundeunterricht für Zahnarzthelferinnen. Möglich seien auch diagnostische schulzahnärztliche Tätigkeiten, zahnärztliche Verbandstätigkeiten oder Tätigkeiten in Forschung und Lehre.

Arbeit komplett einstellen

In einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Kassel vom 11.07.2011 (7 A 903/11) wurde festgehalten, dass ein Zahnarzt seinen Beruf in vollem Umfang länger als sechs Monate nicht mehr ausgeübt haben müsse, bevor er von dem betreffenden Versorgungswerk eine BU-Rente beziehen kann. Dies erfordere zum einen, dass der Zahnarzt persönlich vorübergehend keine zahnärztliche Tätigkeit mehr verrichtet habe. Zum anderen müsse die Berufsausübung auch in der Weise vorübergehend eingestellt werden, dass eine zahnärztliche Tätigkeit nicht durch eine andere Person ausgeübt wird und dieses Verhalten dem berufsunfähigen Zahnarzt rechtlich zugerechnet werden kann.

Unterschiedliche Rechtsauffassungen

Weniger Spielräume für die Verweisung von Zahnärzten auf Tätigkeiten „außerhalb des Behandlungsstuhls“ sieht das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) unter anderem in seiner Entscheidung vom 26.04.2007 (AZ: 8 LB 212/05). Im konkreten Fall konnte eine Anästhesistin, die 30 Jahre in verschiedenen Krankenhäusern berufstätig war, ihre Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben.

service 422 beruf absichern rechtsauffassung DenPhaMedBerufsunfähigkeit lag nach Auffassung der Ärzteversorgung allerdings nur vor, wenn der Arzt zu einer ärztlichen Tätigkeit überhaupt außer Stande war. Dies sei bei der Ärztin nicht der Fall, da sie zwar ihre alte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, sie aber ohne unmittelbaren Patientenkontakt z. B. noch als Gutachterin im öffentlichen Dienst, in der Pharmaindustrie oder medizinjournalistisch arbeiten könne.

Das OVG erteilte dieser Auffassung eine Absage. Eine Verweisung sei nach der maßgeblichen Satzungsbestimmung nur auf solche Stellen möglich, für die eine Approbation erforderlich ist.

Die Ärztin müsste sich auch nicht auf eine Gutachtertätigkeit verweisen lassen, da eine solche Stelle für einen Arzt mit eingeschränktem Leistungsvermögen bei vernünftiger Betrachtung am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stünde.

In einer weiteren Entscheidung vom 09.11.2005 (AZ: LA 91/05) hat das OVG Niedersachsen zudem festgehalten, dass ein Mitglied des zuständigen Versorgungswerkes berufsunfähig ist, wenn es zwar theoretisch noch in der Lage sei, eine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben, ihm hierzu aber praktisch nicht mehr die Möglichkeit offensteht, weil er krankheitsbedingt bereits das Anforderungsprofil der noch in Betracht kommenden Stellen nicht mehr erfüllt.

Private Absicherung – Vergleich lohnt sich

Unabhängig von dieser niedersächsischen Rechtsprechung sind die Hürden für die Erlangung einer Berufsunfähigkeitsrente eines Versorgungswerkes in der Regel hoch, weshalb es zur Absicherung eines Berufsunfähigkeitsrisikos durchaus sinnvoll, wenn nicht sogar nötig ist, privat Vorsorge zu treffen.

service 422 beruf absichern vergleich DenPhaMedHier hilft bei den am Markt befindlichen Versicherungen nur der Blick ins „Kleingedruckte“. So muss zum Beispiel geprüft werden, ob die Versicherung von dem nach dem Versicherungsvertragsgesetz möglichen abstrakten Verweisungsrecht in vollem Umfang Gebrauch macht, was nicht von Vorteil ist. Konsequenz für den Mediziner ist es dann, dass der Versicherer eine Leistung ablehnen kann, wenn die versicherte Person auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten noch eine andere Tätigkeit ausüben könnte und diese Tätigkeit ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Für den Abschluss einer BU-Versicherung lohnt es, die Konditionen der einzelnen Versicherer abzugleichen, da diese Gestaltungsmöglichkeiten haben (zum Beispiel volle Leistung bereits ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit, keine Verweisung in einen anderen Beruf, Ersatzeinkommen auch bei Bezug anderweitiger Versorgungsleistungen).

Rechtsschutz oder hohe Kosten

Zu bedenken ist auch, dass die Durchsetzung von BU-Renten ein hohes Kostenrisiko beinhaltet, wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht oder diese Streitigkeiten nicht abgedeckt werden. Außerdem muss bei Rentenstreitigkeiten von freien Berufen mit einem Streitwert in Höhe des dreifachen Jahresbeitrags der Rentenleistung ausgegangen werden. Das führt zu sehr hohen Streitwerten. Dieses Prozessrisiko lässt sich gerade bei einer Krankheit und Praxisausfall schwer „stemmen“.

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Eigene arzt- und apothekergerechte BU

Aufgrund all dieser Erfahrungen haben wir die Satzungen aller Versorgungswerke für Ärzte und Zahnmediziner sowie die meisten Satzungen der Apotheker-Versorgungswerke in Bezug auf das Thema Berufsunfähigkeitsrente im Detail analysiert. Diese Analysen können Sie gern für Ihr Versorgungswerk bei uns anfordern.

Weiterhin haben wir zusammen mit einem spezialisierten Versicherer eine eigene Berufsunfähigkeitsabsicherung konzipiert, die die oben geschilderten Risiken vermeidet. Insbesondere haben wir Vereinfachungen bei der Risiko- und der Antragsprüfung erreicht sowie die rechtliche Situation der Antragsteller deutlich verbessert. All das führt zu deutlich schnelleren Entscheidungen bei der Beantragung des Versicherungsschutzes sowie nach Beantragung der Leistung. Mehr