service 431 schaeden und haftung DenPhaMedSchäden und Haftung

Personenschäden können Haftpflichtversicherung sprengen

Grundsätzlich unterscheidet sich der notwendige Haftpflicht-Versicherungsschutz für einen Hausarzt nicht wesentlich von dem eines Chirurgen. Denn beide schließen Behandlungsverträge ab mit der dafür vorgesehenen Verschuldenshaftung. Und doch kann es aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeiten bei einigen Ärzten zu Absicherungslücken kommen – insbesondere bei Personenschäden, die ein Mediziner oder eine Medizinerin verursacht hat.

Das gilt auch für Apotheker. Denn die Fehlabgabe eines Medikaments kann für Kunden verheerende Folgen nach sich ziehen. Und selbst ein freudiges Ereignis kann in Deutschland als Schadensfall interpretiert werden, wie die in Apothekerkreisen gut bekannte Verwechslung von „Eugynon“ mit „Enzynorm“ gezeigt hat. 

service 421 schaeden haftung versicherungssummen DenPhaMedBei Haftungsfragen sieht Paragraf 630h BGB einige Besserstellungen von Patienten gegenüber Ärzten vor. Faktisch bedeutet dies, dass die Beweispflicht umgedreht wird. Nicht mehr der möglicherweise geschädigte Patient muss die Schuld des behandelnden Mediziners nachweisen, sondern der Arzt muss seine Unschuld beweisen. Das gilt nicht nur bei Vorwürfen, es sei zu einem Behandlungsfehler gekommen, vielmehr umfasst diese Beweispflicht die gesamte Tätigkeit des Arztes oder der Ärztin am Patienten. Dadurch erhält eine fehlerfreie und lückenlose Dokumentation ihre große Bedeutung für Mediziner. Unter anderem muss in Streitfällen nachgewiesen werden, dass Patienten ausreichend über die anstehende Behandlung informiert wurden. Auch die grundsätzliche Befähigung des Arztes zur Durchführung der Behandlung muss belegt werden. Und wenn bei einem Eingriff ein an sich beherrschbares Risiko der Kontrolle des Mediziners entgleitet, dann muss er nachweisen, dass dies nicht durch einen Fehler, den der Arzt zu verantworten hat, verursacht wurde.

Kurz zusammengefasst kann also gesagt werden: Die Beweislast des Patienten für ein Verschulden des Arztes dreht sich um in die Pflicht des Arztes, sich von erhobenen Vorwürfen zu entlasten. Das ist bei allen Ärzten gleich.

Jede Fachrichtung braucht eigene Versicherungssummen

Eine unterschiedliche Betrachtung der medizinischen Fachbereiche ergibt sich aber bei der rechtlichen Prüfung eines Schadens. Beispiele dafür:

  • An die Sorgfalt eines Gynäkologen bei der Geburtshilfe sind sicher höhere Ansprüche zu stellen als es die Behandlung einer Erkältung durch den Hausarzt erfordert;
  • die möglichen Schadensfälle eines Chirurgen (Personenschäden) sind anders gelagert als die eines Zahnarztes, bei dem beispielsweise auch die Beschädigung von Zahnprothesen (Sachschaden) eine Rolle spielt.

Diese Unterschiede erfordern keine unterschiedlichen Versicherungsbedingungen, sondern je nach Risikodisposition angemessene Versicherungssummen.

Reicht die Versicherungssumme?

Zu beachten ist hier, dass für ein tendenziell höheres Personenschadensrisiko auch ausreichend hohe Versicherungssummen gewählt werden. Denn ein Versorgungsfall aufgrund eines Fehlers bei der Geburtshilfe geht schnell in die Millionen. Da eine Versicherung üblicherweise nur bis zur vereinbarten Versicherungssumme leistet, können unterversicherte Ärzte bei Personenschäden trotz Versicherungsschutz sehr schnell persönlich zur finanziellen Unterstützung der geschädigten Person herangezogen werden. Sprich: Sie müssen den über die Versicherungssumme hinausgehenden Schadensbetrag aus der eigenen Tasche bezahlen.

Alte Betriebs- und Berufshaftpflichtpolicen auf den Prüfstand

Das kann übrigens auch passieren, wenn eine mit Praxiseröffnung abgeschlossene Berufshaftpflichtpolice für Ärzte oder Zahnärzte mit den Jahren veraltet ist und niemals angepasst wurde. Hier geht es insbesondere um Policen, die noch im vergangenen Jahrhundert abgeschlossen wurden. Bei denen ist auf jeden Fall zu prüfen, ob ihnen eine bestimmte Sterbetafel zugeordnet ist, statt wie heute üblich eine eindeutige Gesamtsumme.

service 421 schaeden haftung berufshaftpflichtpolicen DenPhaMedWenn nämlich die der Police zu Grunde liegende Sterbetafel nicht mit der aktuellen Sterbetafel übereinstimmt, kann es zu einer empfindlichen Differenz zwischen der Entschädigungssumme, die ein Gericht der geschädigten Person zuspricht, und der Versicherungssumme kommen. Denn Gericht urteilen selbstverständlich auf der Basis der jeweils aktuellen Sterbetafel. Diese Differenz muss dann der versicherte Arzt selber tragen.

Und auch die Frage einer angemessenen Feuerhaftung für Praxen in exponierten Lagen sollte regelmäßig überprüft werden. Denn hier können ebenfalls vergessene oder nicht gemeldete Veränderungen das Risiko von Schäden, die nicht vollständig gedeckt sind vergrößern.

In Apotheken hingegen geht es darum, ob die Haftpflichten alle noch zur Apotheke passen, denn hier geht es gleich um diverse Policen beziehungsweise einzelne Bestandteile von Policen, die auch über Personenschäden hinausgehen: die Betriebshaftpflicht, die Umwelt-Haftpflicht, die Feuerhaftung und die AMG-Deckung.

Deshalb: Fragen Sie sich spätestens alle zwei bis drei Jahre, ob Ihre Haftpflichtpolice noch adäquat ist und Ihrer aktuellen Risikoexposition entspricht. Am besten lassen Sie das vom Experten überprüfen. Sie können unser Büro gerne dazu fragen.

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