service 33 kammer rente DenPhaMed„Kammerrente“ für Mitglieder von Versorgungswerken

Rentenleistungen, Streitfälle, Urteile

Bei der Berufsunfähigkeitsrente und den allgemeinen Rentenleistungen der berufsständischen Versorgungswerke gibt es etliche für Gesundheitsberufe relevante Urteile, die als richtungsweisend bezeichnet werden können. Das Spektrum reicht hier von der Frage, ob und in welchem Umfang Versorgungswerke das Rentenalter erhöhen und Anwartschaften absenken dürfen, bis hin zu den Schwierigkeiten, eine satzungsgemäß vorgesehene Berufsunfähigkeitsrente auch in der Realität zu erhalten. Nachfolgend werden einige Entscheidungen in aller gebotenen Kürze analysiert.

Absenkung von Rentenanwartschaften

In seinem Urteil vom 07.08.2012 (OVG 12 B 28.11) hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit der vom Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin beschlossenen Absenkung der durch Pflichtbeiträge erworbenen monatlichen Anwartschaften auf Altersrente befasst.

service 322 kammer rente rentenanwartschaften DenPhaMedDas OVG kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die vom Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin im Wege der Satzungsänderung beschlossene Absenkung der durch Pflichtbeiträge erworbenen monatlichen Anwartschaften auf Altersrente nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums habe der Satzungsgeber zur finanziellen Konsolidierung des Versorgungswerks alle Rentenanwartschaften um 16 % kürzen dürfen.

Das Versorgungswerk sei verfassungsrechtlich weder zu einer Kombination aus Anwartschaftskürzung und Beitragserhöhung noch zu einer Umstellung des bisherigen Versorgungssystems verpflichtet. Den rentennahen Jahrgängen habe der Satzungsgeber durch eine nach Alter gestaffelte Übergangsregelung Rechnung getragen, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden sei. Die unter die Übergangsregelung fallenden Jahrgänge seien in der Regel weniger als jüngere Mitglieder in der Lage, sich auf die veränderte Neuregelung einzustellen und sich – etwa durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge oder durch eine anderweitige Zusatzvorsorge – eine weitere Alterssicherung aufzubauen.

 

Berufsunfähigkeitsrente – Gerichte setzen hohe Hürden

Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (VG) Gelsenkirchen (Urteil vom 06.12.2011 – 18 K 918/11) zeigt einmal mehr, mit welchen Hürden und Kosten ein Versorgungswerksmitglied – ohne vernünftige Rechtsschutzversicherung – zu rechnen hat, wenn er einen BU-Antrag stellt.

service 322 kammer rente hohe bu huerden DenPhaMedIn dem Gelsenkirchener Urteil, bei dem der klagende Zahnarzt unterlag, wurde ein Streitwert von 146.626,20 Euro festgesetzt, was ein Gesamtkostenrisiko von fast 13.000 Euro allein in der ersten Instanz bedeutet (Gerichtskosten, Anwaltskosten). Der Streitwert bei einer Klage gegen ein berufsständisches Versorgungswerk bemisst sich nach dem dreifachen Jahresbeitrag der Versorgungsleistung zuzüglich des bis zur Klageeinreichung rückständigen Rentenbetrages.

In der Sache konnte sich der Zahnarzt trotz unbestritten massiver gesundheitlicher Probleme und Schmerzen nicht vor dem VG Gelsenkirchen durchsetzen, da er die vom Versorgungswerk aufgestellte Hürde der Verweisbarkeit auf eine andere Tätigkeit als „am Stuhl“ nicht überspringen konnte.

In der Begründung machten die Gelsenkirchener Richter deutlich, dass nach der maßgeblichen Versorgungswerkssatzung berufsunfähig sei, wer infolge leistungsbeeinträchtigender Gesundheitsstörung außer Stande ist, seine zahnärztlichen Fähigkeiten auch außerhalb der Praxistätigkeit wirtschaftlich in irgendeiner Weise zu nutzen.
Dieser Satzungsbestimmung sei zu entnehmen, dass Berufsunfähigkeit nur dann anzunehmen ist, wenn dem Mitglied jegliche Tätigkeit, bei der die zahnärztlichen Fähigkeiten genutzt werden können, versagt ist. Maßstab der Beurteilung sei damit weder die bisherige Tätigkeit noch die Möglichkeit, zahnärztliche Tätigkeiten mit Patientenkontakt („Arbeit am Stuhl“) auszuüben. Vielmehr müsse sich das Mitglied auf jedwede Tätigkeit verweisen lassen, bei der die zahnärztlichen Fähigkeiten verwandt werden können, also auch Tätigkeiten als angestellter oder freiberuflicher Gutachter etwa bei Versicherungsträgern – auch als Aktengutachter. Möglich sind zudem Lehraufgaben etwa im Fachkundeunterricht für Zahnarzthelferinnen, diagnostische schulzahnärztliche Tätigkeiten, zahnärztliche Verbandarbeit sowie Tätigkeiten in Forschung und Lehre. Mehr

Bei Durchsicht des Urteils kann man sich im konkreten Fall fragen, welche Werthaltigkeit eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat, wuch weil es praktisch nur schwer vorstellbar ist, wie ein praktisch tätiger Zahnarzt im Rahmen einer Verweisbarkeit plötzlich zum Kassengutachter, Berufsschullehrer oder wissenschaftlichen Mitarbeiter an einer Hochschule avancieren soll. Mehr

 

Noch ein ähnlicher Fall: Berufsunfähigkeit und Verweisungstätigkeiten

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in seinem Urteil vom 29.01.2016 (OVG 12 B 23.14) ebenfalls mit diesem Themenkomplex beschäftigt, wobei es zu dem Ergebnis kommt, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin erst dann vorliegt, wenn die Fähigkeit des Mitglieds "zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit" aus gesundheitlichen Gründen umfassend entfallen ist.

service 322 kammer rente bu verweisung DenPhaMedDer satzungsrechtliche Begriff der zahnärztlichen Tätigkeit beschränke sich weder konkret auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des einzelnen Mitglieds noch allgemein auf die Behandlungstätigkeit am Stuhl. Er umfasse vielmehr auch sog. Verweisungstätigkeiten gutachterlicher, wissenschaftlich-forschender oder verwaltender Art, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören.

Die Satzungen der Versorgungswerke sehen vor der Verwirklichung eines Anspruchs auf eine Berufsunfähigkeitsrente zum Teil hohe Hürden vor. Charakteristisch ist dabei, dass bisher nur praktisch tätige Zahnärztinnen und Zahnärzte auf Vortragstätigkeiten oder Gutachtertätigkeiten verwiesen werden können. Die Rechtsprechung bestätigt diese Regelungen dabei in vielen Fällen, wobei es zum Teil schwer nachvollziehbar ist, wie ein Praktiker über Nacht zum Wissenschaftler oder spezialisierten Gutachter avancieren soll. Nur wenige Satzungen sehen vor, dass eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt wird, wenn eine "Behandlung am Stuhl" nicht mehr möglich ist. Ein Betroffener muss im Einzelfall die für ihn gültigen Bestimmungen und die Rechtsprechung analysieren, um bei einer Verweigerung einer Berufsunfähigkeitsrente die Erfolgsaussichten einer Klage abschätzen zu können.

 

Erhöhung der Altersgrenze durch Versorgungswerk

Die „Altersrente mit 67 Jahren“ ist kein Modell, das für Versorgungswerke verbindlich ist. Manch ein Versorgungswerkmitglied freut sich angesichts dieser Aussage, weil er früher Rentenansprüche hat als Mitglieder der gesetzlichen Rentenkasse. Diese Bevorteilung lässt sich damit begründen, dass Versorgungswerke andere Finanzierungsgrundlagen haben als die gesetzliche Rentenversicherung. Gerne gesehen ist es deshalb in der Regel nicht, wenn Versorgungswerke das Rentenalter erhöhen. Selbstverständlich auch, weil dies im Ergebnis zu einer Schmälerung der Ansprüche führt.

Mit der Frage, ob Erhöhungen der Altersgrenze überhaupt zulässig sind, hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 14.12.2011 (6 C 11098/11.OVG) befasst, wobei die Thematik anschließend noch vom Verfassungsgericht Rheinland-Pfalz behandelt wurde (Beschluss vom 26. 4. 2013 - VGH B 6/12).

service 322 kammer rente altersgrenze DenPhaMedIn dem konkreten Fall wandte sich ein im Jahr 1961 geborener angestellter Rechtsanwalt gegen die in der Satzung des maßgeblichen Rechtsanwaltsversorgungswerkes mit Wirkung vom 01.01.2010 geregelte Erhöhung des Renteneintrittsalters. Nach § 8 des Landesgesetzes über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung bestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein Anspruch auf Altersrente, wobei durch Satzung bestimmt werden durfte, dass der Beginn der Rentenzahlung bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgeschoben werden konnte. Am 03.12.2008 beschloss die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes eine Änderung der Satzung, wonach am 01.01.1949 geborene Mitglieder die Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichten und bei später geborenen Mitgliedern die Altersgrenze stufenweise auf bis zu 67 Jahren erhöht wurde. Mehr

Nach Auffassung des betroffenen Rechtsanwaltes war die Erhöhung des Renteneintrittsalters nicht erforderlich gewesen. Die gute Finanzlage des Versorgungswerkes habe sogar eine Erhöhung des Rentensteigerungsbetrages gestattet. Zudem erfolge die Finanzierung des Versorgungswerkes nach dem Kapitaldeckungsprinzip, das die Unabhängigkeit des Systems von der statistischen Verteilung zwischen Beitragszahlern und Leistungsempfängern garantiere und damit von den Folgen demografischer Verwerfungen sowie der Einkommensstruktur des versicherten Kollektivs weitgehend entkopple. Anwartschaften aus der Altersversorgung unterfielen der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Mit der Neuregelung würde in seinem Fall die Altersrente erst mit 66 Lebensjahren und einem Monat erreicht, womit Zahlungen für 13 Monate verlorengingen.

Vor dem OVG Rheinland-Pfalz konnte sich der Rechtsanwalt nicht durchsetzen. In den Entscheidungsgründen wird u. a. ausgeführt, dass das stufenweise Hinausschieben der Regelaltersgrenze nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verstoße. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass aufgrund eigener Beitragsleistungen erworbene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen. Diese Schutzwirkung bestünde für die jeweilige Anwartschaft insgesamt. Art. 14 GG schließe die Umgestaltung solcher Anwartschaften nicht schlechthin aus, sondern lasse eine Anpassung an veränderte Bedingungen zu, auch wenn dies zu einer wertmäßigen Verminderung der Anwartschaften führe.

Gegen die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz wollte der betroffene Rechtsanwalt in Revision, die seitens des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit Beschluss vom 22.06.2012 (8 BN 1.12) zurückgewiesen wurde. Auch vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz konnte sich der Anwalt nicht durchsetzen, da die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnis für unzulässig erachtet wurde.

 

Erfordernisse an ein ärztliches Attest bei Berufsunfähigkeitsrente

Für Versorgungswerksmitglieder ist es nicht einfach einzuschätzen, welche Atteste und Gutachten vorgelegt werden müssen, um eine Berufsunfähigkeit zu belegen. In den Satzungen der Versorgungswerke gibt es hierzu bisweilen sehr komplizierte Regeln, wobei ein Laie Gefahr läuft, zu wenig an Nachweisen für die Berufsunfähigkeit zu liefern. 

Mit Urteil vom 04.07.2012 (17 A 976/12) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW ein Versorgungswerk hinsichtlich der eingeforderten Nachweise in die Schranken gewiesen.

service 322 kammer rente aerztliches attest DenPhaMedHiernach eigne sich schon ein fachärztliches Attest oder Gutachten als „Beleg“ für eine dauernde Berufsunfähigkeit, wenn ihm hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit zu entnehmen sind. Zwar verlange die Satzungsregelung des Versorgungswerkes dem Wortlaut nach, dass das mit dem Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente vorzulegende fachärztliche Attest oder Gutachten die dauernde Berufsunfähigkeit "belegen" müsse. Das Erfordernis eines "Belegs" könne indes nicht im Sinne eines abschließenden Beweises verstanden werden, der jede weitere Nachprüfung entbehrlich machen würde.

Ein Attest oder Gutachten versetze das beklagte Versorgungswerk in die Lage, zeitnah und gezielt eine verantwortungsvolle Überprüfung einzuleiten, bei der es neben der fürsorglichen Berücksichtigung der individuellen Interessen des Anspruchstellers auch die Interessen der Solidargemeinschaft vor einer unberechtigten Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen wahren könne.

 

Witwenrente des Versorgungswerkes nach Unfall eines Zahnarzts

Das Verwaltungsgericht Hannover (VG) hat sich in seinem Urteil vom 28.11.2012 (5 A 3356/11) mit einem Vorgang befassen müssen, den man ohne weiteres als besonders tragisch bezeichnen kann.

service 322 kammer rente witwenrente DenPhaMedIm Kern geht es um die Frage, ob eine Witwe, die recht kurz mit einem Zahnarzt verheiratet war, Leistungen eines Versorgungswerkes beanspruchen kann, wenn ihr Ehemann alkoholisiert in der Badewanne ertrunken ist.

Schließt eine Versorgungswerksatzung eine Witwenrente in den Fällen aus, in denen das Versorgungswerksmitglied nach dem 65. Lebensjahr und dem Bezug von Altersgrenze geheiratet hat, ist dies nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.03.2010 (1 BvR 2584/06) nicht zu beanstanden.

Die Frage ist auch deshalb von Relevanz, da die Satzungen der Versorgungswerke regelmäßig bestimmte Ehebestandszeiten für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente einfordern. Bei einem Unfalltot kann trotz Nichteinhaltung einer Ehebestandszeit ein Anspruch zum Beispiel auf Witwenrente bestehen. Ausschlüsse der Hinterbliebenenrente bei sogenannten „versorgungsnahen Ehen" gibt es auch, wenn Versorgungswerkmitglieder in vorgerücktem Alter den Bund fürs Leben eingehen, was generell nicht zu beanstanden ist. Mehr

Im konkreten Fall heiratete ein Zahnarzt im Jahr 2009 seine seit 1991 bei ihm beschäftigte zahnmedizinische Fachangestellte. Am 07.05.2011 kam der Zahnarzt ausweislich des Sektionsberichtes auf sehr tragische Weise ums Leben, da er mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,43 Promille in der Badewanne ertrank.

Nachdem der Witwe aufgrund der zu kurzen Ehestandszeit von dem Versorgungswerk ihres Mannes keine Witwenrente gewährt wurde, klagte sie vor dem VG Hannover auf Zahlung der Rente, wobei ihr die Richter Recht gaben. Nach § 18 Abs. 1 der maßgeblichen Satzung (Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung - ABH) gewähre das Versorgungswerk beim Tode eines verheirateten Mitgliedes an dessen Witwe eine lebenslängliche monatliche Rente in Höhe von zwei Dritteln der Altersrente, wenn die Ehe mindestens 36 Monate vor dem Tode des Mitgliedes und 36 Monate vor dem Beginn des Leistungsfalles geschlossen wurde.
Die Einschränkungen würden nach dieser Satzung nicht gelten, wenn der Tod Folge eines nach der Eheschließung eingetretenen Unfalls sei und die Ehe vor dem Leistungsbeginn geschlossen wurde.

Vorliegend kam das Gericht auch unter Hinzuziehung des Polizei- und Obduktionsberichtes zu dem Ergebnis, dass der Zahnarzt an einem Unfalltot verstorben war, wobei Fremdeinwirkung und Suizid ausgeschlossen wurde. Auch das fortlaufende Einlaufen des heißen, die Haut verbrühenden Wassers, schließe die Annahme einer freiwilligen Gesundheitsbeschädigung aus.

 

Auch eine falsche private Berufsunfähigkeitsversicherung hilft oft nicht weiter

Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat sich in seiner Entscheidung vom 23.11.2017 (L 3 R 511/15) mit der Frage befasst, ob eine Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) in Hinblick auf eine Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) auf administrative Tätigkeiten in einer Zahnarztpraxis verwiesen werden darf.

service 322 kammer rente bu zahnfachangestellte DenPhaMedIm August 2010 beantragte die ZFA eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung gab sie an, dass sie seit 2002 wegen akuter Schmerzen und Unbeweglichkeit (Arthrose) des rechten Sprunggelenkes, verbunden mit erheblich verminderter Belastbarkeit, erwerbsgemindert sei. Zudem leide sie nach einem Unfall unter Schmerzen sowie Schwellungen im Bereich des Gelenkes.
Der Antrag der ZFA auf Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit wurde abgelehnt, wobei auch die Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erfolglos war.

Nach Auffassung des LSG Sachsen-Anhalt hatte die Vorinstanz die Klage der ZFA zu Recht abgelehnt. Berufsunfähig seien nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasse alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar sei stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. Berufsunfähig sei nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Vorliegend sei unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf die Tätigkeit als Zahnarzthelferin beziehungsweise zahnmedizinische Fachangestellte abzustellen. Ob sie diesen Beruf angesichts ihrer Gesundheitsstörungen im rechten Sprunggelenk noch ausüben könne, sei zweifelhaft. Denn einerseits sei die Assistenztätigkeit am Zahnarztstuhl wegen der eingeschränkten Geh- und Stehfähigkeit durch die Versteifung des rechten oberen Sprunggelenkes eingeschränkt. Andererseits habe sie in dem Beruf der zahnmedizinischen Fachangestellten trotz der im Dezember 1995 erlittenen komplexen Fußverletzung anschließend noch bis ins Jahr 2011, also 16 Jahre lang, gearbeitet. Zudem hatte sie eine geraume Zeit die Möglichkeit, eine eher leidensgerechte Tätigkeit bei einem Zahnarzt zu verrichten (teilweise Tätigkeit in Anmeldung beziehungsweise im Abrechnungsbereich). Mehr 

Die Verweisungstätigkeit einer ZFA im administrativen Bereich (Anmeldung, Büro und Verwaltung bei großen Zahnarztpraxen beziehungsweise Zusammenschlüssen mehrerer Praxen) sei gesundheitlich und sozial zumutbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Wenn Sie unsere Seite Kammerversorgung und Berufsunfähigkeit durchgeklickt und auch diese Urteile überflogen haben, kann es ein, dass Sie Ihren aktuellen Berufsunfähigkeitsschutz sachkundig überprüfen lassen wollen. Dazu raten wir in der Tat jedem Mediziner und jeder Medizinerin, denn die allerwenigsten kennen sich in diesem komplexen Themenbereich hinreichend gut aus. Unsere Experten aber schon. Nutzen Sie deren Expertise und verschaffen Sie sich Klarheit über den tatsächlichen Stand der Dinge: Ihre Anfrage: Check Berufsunfähigkeit