zahnarztpraxen 513 berufsunfaehigkeit zahnaerzte DenPhaMedZahnärzte und Berufsunfähigkeit

Was Zahnärzte mit Uhrmachern, Fernfahrern und Piloten gemein haben

Fingerfertigkeit, starker Rücken, räumliches Sehen. Das sind drei Kriterien, die Zahnärzten Ihre Arbeit erst ermöglichen. Ohne perfekte Feinmotorik, die Fähigkeit, über Stunden am Stuhl zu arbeiten und dabei die Umwelt in 3D exakt wahrzunehmen, können Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht dauerhaft erfolgreich arbeiten. Und fällt eine dieser Haupt-Fähigkeiten sogar dauerhaft aus, kann der Beruf möglicherweise schnell gar nicht mehr ausgeübt werden.

Hilft die Kammerversorgung wirklich?

Die Antwort ist bewiesenermaßen klar nein. Denn der Haupt-Zweck jedes Versorgungswerkes ist die Erwirtschaftung und Bereitstellung auskömmlicher Altersrenten für alle Versicherten, was den Versorgungwerken in aller Regel auch ganz gut gelingt. Denn die Kammerversorgung ist zuförderst eine kollektive Versicherung, sie soll allen Mitgliedern Nutzen stiften.

zahnarztpraxen 513 berufsunfaehigkeit zahnaerzte berlin DenPhaMedAllerdings muss sie, um dieses Ziel zu erreichen, individuelle Mittelabflüsse möglichst stark einschränken.

Deshalb wurden in allen Satzungen der Versorgungswerke mal mehr, mal weniger restriktive Einschränkungen für zusätzliche Leistungen jenseits der allgemeinen Altersrente eingebaut und für den Fall stärkerer Belastungen behält ich jedes Versorgungswerk Möglichkeiten vor, die eigene Satzungen recht einfach zu verändern.

Nicht nur aber insbesondere die Zahnärzte in Berlin und Brandenburg haben diese Option deutlich am eigenen Versorgungsanspruch erlebt. Mehr

Auch wenn als Beispiel für alle die KZV Berlin auf ihrer Webseite die Aufgaben des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin (VZB) mit drei – vermeintlich – gleichgewichtigen Funktionen, namentlich Sicherstellung von Altersversorgung, Hinterbliebenenschutz und Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos beschreibt, gibt es hier doch erhebliche Unterschiede.

  • Am geringsten und planbarsten sind diese bei vorzeitiger Inanspruchnahme. Mehr
  • Oft überraschend können diese bei der Hinterbliebenen-Versorgung sein Mehr
  • Und die finanzielle Absicherung gegen das Risiko einer Berufsunfähigkeit ist nur für absolute Härtefälle konzipiert Mehr

Nochmal zur Klarstellung: das VZB ist nur ein Beispiel – die Restriktionen gelten in unterschiedlicher Form für alle Versorgungswerke von Zahnärzten und Zahnärztinnen. Die sich daraus ergebenen Konsequenzen sollte jedes Mitglied kennen. Dazu ist es erforderlich, sich mit den Klauseln des jeweils zuständigen oder – bei Kammerbezirkswechseln – der jeweils zuständigen Kammerversorgung/en rechtzeitig auseinander zu setzen. Denn es kommt immer auf den individuellen Einzelfall an, wie die Hinterbliebenenversorgung beispielhaft aufzeigt. Unsere Altersversorgungs-Fachleute haben deshalb die Satzungen aller Versorgungswerke entsprechend analysiert. Anfrage Klauselkunde Kammerversorgung (Mail an Zentralbüro)

Präzises Arbeiten an kleinsten Werkstücken in vertrackter Lage

Zurück zu den speziellen Fähigkeiten: Je mehr ein Beruf von einzelnen Fähigkeiten abhängig ist, desto anfälliger wird dieser Beruf für mögliche Berufsunfähigkeit. Das Standard-Beispiel dafür ist der „Chirurgen-Finger“. Und: je mehr solcher Spezial-Fähigkeiten, die die vollständige Nutzbarkeit eines bestimmten Organs oder – noch heftiger – Sinnes-Organs zur Ausübung eines Berufes zwingend erforderlich macht, desto schneller und von den Ursachen her multipler kann eine BU eintreten.

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Mit ihrem spezifischen Berufsbild – präzises Arbeiten an kleinsten Werkstücken in vertrackter Lage, die oft Zwangshaltungen erfordern, die länger einzunehmen sind und as wiederkehrend jeden Arbeitstag – gehören Zahnärzte damit eindeutig in die Gruppe der gefährdetsten Berufe. Dennoch, oder besser wohl gerade deshalb, müssen die Versorgungswerke darauf achten, dass nicht jeder Zahnarzt, der sich diesem Tagespensum nicht mehr gewachsen fühlt, die angesparten Altersversorgungsrücklagen der Zahnärztlichen Versorgungswerke nicht über Gebühr zu Laster aller anderen Mitglieder zur Ader lässt.

Deshalb sind die Satzungen aller Versorgungswerke so formuliert, dass die Prüfung konkreter und auch abstrakter Verweisungen nicht nur möglich, sondern sogar geboten sind, um eine BU-Leitung zu erhalten. Das heißt, es gibt nur finanzielle Absicherung bei Eintritt von Berufsunfähigkeit als Zahnarzt, wenn diese/r überhaupt keine Tätigkeit im Aufgabenkanon von Zahnärzten mehr ausüben kann. Im Ergebnis ist es dann konsequent, dass dazu auch die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt zurückzugeben ist.

Alle, die diesen Absatz als Polemik abtun wollen oder schlicht nicht glauben, mögen bitte einen Blick in entsprechende Gerichtsurteile werfen, die unsere Fachanwälte für Arztrecht zusammengetragen haben. Mehr

Zahnärzte brauchen doppelten BU-Schutz

Fakt ist: Viele gesundheitliche Einschränkungen erschweren Zahnärzten lediglich den Arbeits-Alltag. Sie können dann entweder nicht mehr alles tun und brauchen deshalb zusätzliche personelle Unterstützung oder sie können die Leitung nur noch kürzet erbringen, brauchen also für den Rest der Zeit einen angestellten Zahnarzt oder eine angestellte Zahnärztin als Verstärkung. Oder sie können sich sehr wohl noch um die Praxisabläufe kümmern, müssen aber die Arbeit am Stuhl gänzlich in andere Hände geben.

zahnarztpraxen 513 berufsunfaehigkeit zahnaerzte bu schutz DenPhaMedIn all diesen Fällen ab 50%iger Berufsunfähigkeit greift die Kammerversorgung eben nicht, denn die beginnt grundsätzlich erst bei 100% und in einigen Ausnahmefällen einzelner Satzungen auch schon mal bei 80%. Deshalb brauchen Zahnärzte zusätzlich einen zweiten Schutzschirm in Form einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, die es ihnen im Fall der Fälle erlaubt, in eingeschränkter Form weiter als Zahnarzt tätig zu bleiben und dennoch die notwenigen Mittel zu erhalten, die nicht mehr allein auszuführenden Teile „outzusourcen“.

Aber Achtung: Nicht jede private BU-Police passt für Zahnärzte. So unterscheiden sich die Annahmekriterien ebenso wie die Auszahlungsbedingungen. Beides ist schon vor Antragstellung zu beachten. Auch ist auf bestimmte Verweisungsklauseln zu achten, die sich für Zahnärzte unterschiedlich auswirken können.

Also bitte keinen Spontankauf, sondern erst nach einer sachgerechten Beratung vom Zahnarzt-BU-Experten! Anfrage BU-Beratung (Mail an Zentralbüro)

Und wenn es schon eine Police gibt, dann diese bitte fachgerecht überprüfen lassen. Anfrage BU-Prüfung (Mail an Zentralbüro)