apotheken VersicherungswertVersicherungswert von Apotheken

Auf die Erstattung des Neuwerts kommt es an

Bei der Feststellung des Versicherungswerts geht es Versicherern um den Wert des Apothekeninhalts. Der ergibt sich aus Warenlager, Apothekeneinrichtung sowie der technischen Ausstattung. Apothekerinnen und Apotheker sollten hier darauf achten, dass alle drei Werte ausschließlich zum Neuwert zu kalkulieren sind. Das Warenlager ist in jeder Werteversicherung automatisch zum Neuwert versichert, denn Medikamente können wegen ihrer Verfallsdaten grundsätzlich nie in den Zeitwertvorbehalt fallen. Anders sieht es aus bei der in vielen Apotheken vorhandenen (älteren) Einrichtung. Gemeinsam mit Antiquariaten, Kaffeehäusern oder so manchem Juwelier gehören auch Apotheken zu den Geschäftsmodellen, deren historische Einrichtung einen Wert sui generis darstellt.

Historische Apotheken sind oft ein Versicherungsproblem

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Die Inhaber pittoresker, alter Apotheken sind sich sehr bewusst, wie wichtig gerade das Flair eines historischen Ambiente ist, um sich in der lokalen Konkurrenzsituation gegenüber den doch meist aseptisch wirkenden modernen Discounter-Apotheken abzugrenzen. Am alten Offizin-Mobiliar hängt ein Großteil des Geschäftserfolgs, denn viele Kunden bevorzugen und genießen heute noch den Einkauf in einer guten, alten Apotheke.

Soweit die Kundensicht im vorderen Bereich der Räumlichkeiten. Und weiter hinten – im Lager, Labor, dort, wo nie ein Kunde hinkommt – besteht erst recht kein Grund, die seit Jahrzehnten bewährten Apothekerschränke und Laboreinrichtungen ohne Not zu verändern. Ein Generalalphabet ist in aller Regel eine Maßanfertigung, denn es galt bereits vor 50 Jahren, jeden Winkel einer Apotheke optimal auszunutzen.

 

Neuwert oder Zeitwert?

apotheken versicherungswert auto DenPhaMedMit dem Aufkommen der Fertigarzneimittel stieg in kurzer Zeit der Lagerbedarf für Packungen aller Art und Größe. So finden sich im hinteren Bereich von Apotheken immer wieder Musterbeispiele handwerklicher Möbelbaukunst: solide, funktional und nahezu unzerstörbar. Selbiges gilt analog für viele Laboreinrichtungen. Warum sollte man die austauschen? Es sei denn, ein Gerät ist beschädigt oder es muss wegen Personalmangels ein Kommissionierautomat angeschafft werden.

Stellen wir uns nun so eine historische Apotheke nach einem größeren Schaden vor. Wie wird eine einfache Police von der Stange, die die gängigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinterlegt hat, die entstandenen Schäden regulieren? Schlagen Sie einfach in den AVB der Werte- und Inhaltsversicherung jeder beliebigen Versicherungsgesellschaft nach: Dort werden Sie mit größter Wahrscheinlichkeit sinngemäß die folgende Vereinbarung finden:

  • Versicherungswert – Der Versicherungswert der Betriebseinrichtung ist:
    • „der Neuwert. Dies ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgeblich ist der niedrigere Betrag;
    • der Zeitwert, falls er weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt […] Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.“

Wie wird heutzutage im Zweifel nach der Zeitwert-Klausel in einer älteren Apotheke reguliert? Waren zum Neuwert, neuer Medizinkühlschrank zum Neuwert, sonstige Einrichtung und technisches Gerät zum Zeitwert. Ist die Einrichtung mehr als 40 Jahre alt, liegt der Zeitwert nach Abnutzung nahe null Euro. Aus Kulanzgründen wird der Versicherer für die Schäden an der alten Offizin-Einrichtung sowie für Lager und/oder Labor schätzungsweise runde 10.000 oder 20.000 Euro bieten.

Wer wieder öffnen will, muss Prüfung bestehen

Das wäre de jure sogar ein überbedingungsgemäß optimales Angebot, denn hier wäre grundsätzlich lediglich eine Summe leicht über dem gemeinen Wert zu erstatten gewesen. Wie oder wann der Besitzer an neues Mobiliar kommt, wäre seine Sache. Zunächst könnte man sich ja erst einmal auch provisorisch behelfen, glaubt vielleicht ein Versicherungsberater, der sich mit Apotheken nicht auskennt. Doch das funktioniert nicht in Apotheken. Das Problem ist in der Apothekenbetriebsordnung begründet. Nach deren Vorgaben darf eine Apotheke nach einem Schadenfall, der zu einer Betriebsunterbrechung führte, erst dann wieder öffnen, wenn eine erfolgreiche Wiedereröffnungsrevision stattgefunden hat. Diese wird aber erst dann anberaumt, wenn „Lager, Labor und Offizin in einem revisionsfähigen Zustand“ sind, wie es § 4 der ApBetrO vorschreibt.

apotheken versicherungwert pruefung DenPhaMedZur Erteilung der Wiedereröffnungserlaubnis prüft der Pharmazierat  (oder Amtsapotheker), ob sowohl im Lager als auch im Labor alle vorgeschriebenen Aufbewahrungs- und Herstellungsutensilien vorhanden sind. Dabei will er jede Kleinigkeit sehen und prüft die gesamte Inventarliste, vom Apothekerschrank bis zur letzten Feinwaage. 

Ein Beispiel für die Strenge der Aufsichtsbehörde: In Berlin kämpfte ein junger Apotheker für die Eröffnung seiner neu erworbenen Apotheke. Die wurde ihm vom Pharmazierat verweigert, weil der Öffnungsmechanismus der Automatiktür nicht mehr vorschriftsmäßig funktionierte. Die Tür ging zwar rechtzeitig auf, schloss aber zu schnell. Eine sofortige Reparatur war unmöglich, denn es stellte sich heraus, dass es für dieses ältere Modell keine Ersatzteile mehr gab. Die geplante Eröffnung war damit geplatzt. Am Ende hatte der Apotheker Glück: Ein findiger Handwerker und ein Elektriker haben ein Provisorium für die Automatiktür entwickelt, das der Pharmazierat „zur Not“ akzeptieren konnte.

So viel Schutz sollte eine Apothekenversicherung bieten

Wird nur der Zeitwert ersetzt, haben Apothekerinnen und Apotheker ein großes Problem. Denn wie beschafft sich eine Apothekerin oder ein Apotheker auf die Schnelle, ohne aktuelle Einnahmen, aber bei weiterlaufenden Kosten die fehlende Liquidität für die bis zur Wiedereröffnung anfallenden Kosten und eine neue Einrichtung?

apotheken versicherungwert schutz DenPhaMedFrüher war das kein Problem: Man ging zur Hausbank und bekam ohne große Umstände einen Überbrückungskredit gewährt. Heute hat sich die Kreditvergabe geändert: Man kann allen Apothekerinnen und allen Apothekern nur viel Erfolg wünschen und noch mehr Langmut sowie möglichst 150 Prozent private Sicherheiten, wenn sie zum Gespräch mit dem Ratingbeauftragten an den bankinternen Bonitäts-PC gebeten werden.

Deshalb: Für kleine Apotheken gilt als absolutes Minimum eine Versicherungssumme von 350.000 Euro zuzüglich Warenwert. Das ist die unterste Grenze und wirklich nur für kleine Apotheken akzeptabel. Wer mehr als 4 Vollzeitkräfte beschäftigt, sollte mit 500.000 Euro versichert sein, bei mehr als neun Mitarbeitern sollte es mindestens eine Million Euro sein. Bei ganz großen Apotheken und bei Mehrbesitz sollten die Versicherungssummen immer nach individueller Kalkulation eingestuft werden. Das gilt natürlich insbesondere auch für Blisterzentren und Reinraum-Apotheken.

Am besten ist eine hohe pauschale Summe für den gesamten Bestand. Und: Niemals sollte der Versicherungswert nur aufgrund von Fragebögen oder Listen ermittelt werden. Denn Apotheken unterscheiden sich in ihrer Art und Ausrichtung so sehr, dass es einer fachlichen Inaugenscheinnahme durch einen spezialisierten Versicherungsexperten bedarf, um den individuell tatsächlich angeratenen Versicherungswert zu bestimmen.

Alle Klauseln, an die man in einer Apotheke denken sollte

Um es auf einen Nenner zu bringen: Wer bei der Absicherung von Apotheken auf marktübliche Gewerbeversicherungen setzt, dem drohen im Schadensfall böse Überraschungen. Da sich aber auch die Spezialpolicen stark unterscheiden, haben wir anliegend eine Vergleichsliste mit allen Versicherungsklauseln zusammengestellt, auf die jede Apothekengründerin oder Übernehmerin und alle Neugründer oder übernehmenden Apotheker achten sollten. Download Vergleichsliste Versicherungsbedingungen